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Annahmeverzug bei unwirksamer fristloser Kündigung.

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Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil vom 29. März 2023 entschieden, dass der Arbeitgeber sich in einem solchen Fall nicht auf ein Beschäftigungsangebot berufen kann, das er gleichzeitig mit der Kündigung unterbreitet. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber das Angebot als Maßnahme zur Vermeidung von Annahmeverzug bezeichnet.

In dem entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine fristlose Änderungskündigung ausgesprochen. Sie bot ihm an, seine Tätigkeit als Softwareentwickler zu übernehmen, jedoch zu einem geringeren Gehalt. Der Arbeitnehmer lehnte das Angebot ab und klagte auf Annahmeverzugsvergütung.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen. Sie waren der Auffassung, dass der Arbeitnehmer das Angebot der Arbeitgeberin hätte annehmen müssen, um sich nicht in Annahmeverzug zu begeben.

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