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Audi-Abgasskandal betreffend 6-Zylinder-Dieselmotor EA897: Amtliche Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes wird eingeholt.

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Beweisbeschluss des Landgerichts Bayreuth gegen die Audi AG

Auf Betreiben von Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung hat das Landgericht Bayreuth (Az.: 23 O 519/20) gegen die Audi AG einen Beweisbeschluss angeordnet. Hier geht es um einen Audi A8 3.0 TDI (Erstzulassung 14.03.2011) zu einem Kaufpreis von 68.999,77 Euro. Das Fahrzeug ist von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) unter der Rückrufaktion 23X6 betroffen. Seitens der Audi AG wurde inzwischen ein Software-Update angeboten, was der geschädigte Dieselkäufer allerdings zu Recht abgelehnt hat.

Diese Einrede habe die Audi AG bereits mehrfach erfolglos versucht. Das Landgericht Bayreuth wird aber durch eine amtliche Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes Beweis erheben, ob der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Dieselmotor des Typs EA897 nachträglich, also nach Abschluss des ursprünglichen EG-Typengenehmigungsverfahrens, vom Kraftfahrtbundesamt im Hinblick auf das eventuelle Vorhandensein einer nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzungsfahrzeugen (Euro 5 und 6) unzulässigen Abschalteinrichtung überprüft worden, gegebenenfalls mit welchem Ergebnis? Ebenfalls wird gefragt, welchen Inhalt der Rückruf 23X6 habe.

Insbesondere geht es in dem Beweisbeschluss darum, ob in dem betreffenden Audi unzulässige Abschalteinrichtungen eingebaut seien, beispielsweise in Form einer „Aufheizstrategie“ oder „Lenkwinkelerkennung“. Das Gericht schreibt: „Sind diese möglichen Ausprägungen der Motorsteuerungssoftware vom KBA geprüft worden? Wenn ja: wie wurden sie überprüft? Inwieweit beruhen die Ergebnisse der Prüfungen auf eigenen Untersuchungen und inwieweit wurden die Angaben der Beklagten insoweit ungeprüft übernommen?“

Ebenfalls müsse das Kraftfahrt-Bundesamt beim Vorliegen derartiger Einrichtungen beantworten, ob diese in ihrem konkreten Umfang notwendig seien, um den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden im Sinne von unmittelbaren Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, zu schützen und ob diese unzulässigen Abschalteinrichtungen von der Beklagten im Typengenehmigungsverfahren gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt – das zu den Quellcodes der Software keinen Zugang hat, sondern auf die schriftlichen Angaben des Herstellers angewiesen ist – offengelegt worden seien.

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