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Fehlerhafte Kreditverträge: Widerrufsrecht soll schon im Juli 2016 enden.

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Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Immobilienkreditverträgen

Aufgrund zahlreicher fehlerhafter Widerrufsbelehrungen bei Baukrediten soll das Widerrufsrecht bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobilien­kredit­verträgen begrenzt werden. Demnach soll das bisher unbegrenzt geltende Widerrufsrecht mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie zeitlich befristet werden. Letzter Termin für den Widerruf soll voraussichtlich der 21. Juni 2016 sein. Einen entsprechenden Gesetzes­entwurf hat das Kabinett am 27. Januar 2016 verabschiedet. Beobachter haben keinen Zweifel, dass das von der Regierung geplante Gesetz Bundestag und Bundesrat schnell passieren wird. Betroffen sind Verträge, in denen es um Kredite in Höhe von rund 1,6 Billionen Euro geht, wie die Stiftung Warentest berichtet.

Da der Gesetzentwurf derzeit noch im Bundestag beraten wird, können Betroffene nun wahrscheinlich nur noch über ein knappes halbes Jahr lang die Widerrufsbelehrungen prüfen lassen, ob sie in den damaligen Verträgen fehlerhaft war und dann gegebenenfalls von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen.Wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen können Bauherren und Wohnungskäufer nach Angaben von Verbraucherschützern bislang tausend Euro Zinsen sparen, wenn sie ihre Kreditverträge widerrufen. Problematisch sind Verträge, die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurden, weil es damals keine richtige Klarheit über ein Widerrufsformular der Regierung gab, das viele Banken verwendeten.

Banken und Sparkassen hatten in den Belehrungen oft nicht richtig über den Beginn der Widerrufsfrist informiert, oder es fehlten entscheidende Hinweise, insbesondere zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs. Teilweise wurden auch ergänzende Formulierungen, die für den Kreditnehmer verwirrend und unverständlich sind, benutzt. Darüber hinaus wurden auch oft keine Anschriften genannt, obwohl ein Telefonanruf für einen wirksamen Widerruf in Textform nicht ausreichend ist.

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