Schadensabwicklung durch die eigene Vollkasko oder die gegnerische Haftpflichtversicherung?
Diese Frage stellt sich häufig nach einem Verkehrsunfall und ist nicht ohne Weiteres zu beantworten. Es gibt jedoch einige allgemeine Hinweise, die Sie beachten sollten.
Wenn der Vollkaskoversicherer in Anspruch genommen wird und es anschließend zur Zahlung der Versicherungsleistung kommt, wird der Schadenfreiheitsrabatt gekürzt. Die Prämiensteigerung in der Vollkaskoversicherung hat der gegnerische Haftpflichtversicherer nur unter Umständen zu tragen. Zum Einen muss eine hundertprozentige Haftungsquote zu Lasten des Unfallgegners vorliegen. Zum Anderen muss die Haftpflichtversicherung, im Hinblick auf die bestehende Schadensminderungspflicht, unter Fristsetzung zur Regulierung aufgefordert werden und die Frist fruchtlos verstreichen lassen.
Einige Versicherungstarifbestimmungen im Bereich der Vollkaskoversicherung sehen zwar vor, dass der Versicherungsnehmer seinem Vollkaskoversicherer die gezahlte Versicherungsleistung binnen einer bestimmten Frist freiwillig erstatten kann und der Vollkaskoversicherer dann die Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt zurücknimmt. Nicht nur, weil lediglich einige Versicherungen solche Regelungen haben, sondern weil darüber hinaus auch weitere Probleme bestehen, ist es in jedem Fall zu empfehlen, vor Inanspruchnahme des Vollkaskoversicherers anwaltlichen Rat einzuholen.
So ist es unter anderem häufig möglich, mit dem Vollkaskoversicherer eine individuelle Vereinbarung über die Modalitäten der Rückzahlung der Versicherungsleistung zu treffen. Zu beachten ist auch, dass der Vollkaskoversicherer in der Regel nur den reinen Sachschaden beziehungsweise den Wiederbeschaffungswert abzüglich der Selbstbeteiligung bezahlt, so dass sonstige Schäden, wie zum Beispiel Mietwagenkosten oder Schmerzensgeld bei unfallbedingten Körperverletzungen, Haushaltsführungsschäden und Verdienstausfallschäden nicht erstattet werden.
Während die Einschaltung der eigenen Vollkaskoversicherung regelmäßig zu einer zügigen Regulierung des Fahrzeugschadens führt, verlangt eine Inanspruchnahme des gegnerischen Haftpflichtversicherers Geduld. Bei polizeilich aufgenommenen Verkehrsunfällen wird der gegnerische Haftpflichtversicherer üblicherweise Einsicht in die polizeiliche respektive staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte nehmen. Bei nicht polizeilich aufgenommenen Unfällen werden häufig Beweiserhebungen durch Versendung schriftlicher Zeugenfragebogen durchgeführt.
Hin und wieder kommt es auch vor, dass der Haftpflichtversicherer durch einen hauseigenen Sachverständigen ein Unfallrekonstruktionsgutachten erstellen lässt. Selbst wenn eine solche zeitaufwendige Verfahrensweise zu einer vollen Haftung des Unfallgegners und seines Haftpflichtversicherers führt, sind regelmäßig viele Monate vergangen, bis es zu einer Regulierung des Fahrzeugschadens kommt.
Wussten Sie übrigens: Wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten muss die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten für die Inanspruchnahme Ihres eigenen Rechtsanwalt bezahlen. Sie haben somit kein Kostenrisiko und brauchen auch Ihre eigene, wenn vorhandene, Rechtsschutzversicherung nicht an Anspruch nehmen. Ein Anwalt für Verkehrsrecht tritt für Ihre Rechte ein.