Gerats Hartung Partner - Vertrauen Sie auf unsere langjährige Expertise

Rechtsstreit um den Entzug eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung

Fachbeitrag im

Rechtsstreit über den Entzug des Dienstwagens zur privaten Nutzung: Neueste Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm.

Am 23.01.2024 hat das Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 6 Sa 1030/23) ein bedeutendes Urteil zur Fortsetzung der Überlassung eines Dienstwagens auch für private Zwecke gefällt.

In diesem Rechtsstreit wurde entschieden, ob ein Arbeitnehmer das Recht auf die private Nutzung seines Dienstwagens weiterhin in Anspruch nehmen darf. Diese Entscheidung könnte erhebliche Auswirkungen auf vergleichbare Fälle im Bereich des Arbeitsrechts haben.

Sachverhalt: Streit um die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung

In dem aktuellen Rechtsstreit ging es um die Bereitstellung eines Dienstwagens, der auch privat genutzt werden kann.

Ich, der Kläger, bin seit dem 01.02.2009 bei der Beklagten beschäftigt und habe zuletzt ein Bruttojahresgehalt von etwa 130.000 Euro inklusive eines geldwerten Vorteils von 1.119 Euro brutto pro Monat erzielt. Im Jahr 2015 unterzeichneten wir einen Arbeitsvertrag, der mich als Salesmanager im Bereich Marketing und Vertrieb einsetzte. Der Vertrag enthielt jedoch keine Bestimmungen zur Überlassung eines Dienstwagens. Eine Ergänzungsvereinbarung stellte mir jedoch ein funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug zur Verfügung.

Im Jahr 2021 wurde der Vertrag angepasst, sodass ich ab Juli als Gebietsleiter Verkauf tätig wurde. In der Vereinbarung wurde festgehalten, dass mir ein funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug gewährt werden kann, sofern die betrieblichen Regelungen dies zuließen. Mit der Beendigung meiner Tätigkeit sollte diese Leistung entfallen, und die Beklagte behielt sich das Recht vor, den Dienstwagen aus sachlichem Grund zu widerrufen.

Seit Februar 2023 arbeite ich als Vertriebspartnerbetreuer für Einzelkunden, ohne dass eine Vertragsänderung stattgefunden hat. Der Dienstwagen steht mir weiterhin zur Verfügung. Bei einer Überprüfung im März 2023 stellte die Beklagte fest, dass ich nicht die erforderliche dienstliche Abwesenheit von mehr als 50 % erfüllte. Daraufhin forderte die Beklagte mich auf, den Dienstwagen bis spätestens 31.12.2023 zurückzugeben.

Ich habe Klage erhoben, um die Überlassung des Dienstwagens auch zur Privatnutzung über den 31.12.2023 hinaus durchzusetzen.

Entscheidungsgründe im Rechtsstreit über die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung

Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) entschied zugunsten des Klägers, dass die Beklagte ihm über den 31.12.2023 hinaus einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung zur Verfügung stellen muss. Während das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen hatte, erkannte das LAG Hamm den Anspruch des Klägers als fortbestehend an. Die Bereitstellung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung zählt zum Arbeitsentgelt und ist somit solange geschuldet, wie der Arbeitgeber verpflichtet ist, Arbeitsentgelt zu zahlen.

Ein Anspruch auf den Dienstwagen würde nur entfallen, wenn eine wirksam vereinbarte auflösende Bedingung oder ein wirksamer Widerrufsvorbehalt vorliegt. Das LAG Hamm stellte fest, dass der Anspruch des Klägers nicht gemäß § 158 Abs. 2 BGB aufgrund einer auflösenden Bedingung erloschen ist. Die betreffende Klausel zur „dauerhaft hohen Mobilität“ wurde als intransparent und somit unwirksam erachtet. Es blieb unklar, unter welchen Umständen eine „dauerhaft hohe Mobilität“ nicht mehr gegeben sein könnte, wie die 50%-Quote der Arbeitstage zu ermitteln ist und welche Reisen dabei berücksichtigt werden sollen.

Auch die Widerrufsklausel wurde vom Gericht als unwirksam angesehen. Diese erlaubte der Beklagten, den Dienstwagen aus Gründen zu widerrufen, die für den Kläger nicht zumutbar waren. Zwar hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an Flexibilität, jedoch darf das wirtschaftliche Risiko nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden. Die Klausel gestattete den Widerruf aus organisatorischen Gründen, etwa bei Änderungen der arbeitsvertraglichen Aufgaben. Allerdings rechtfertigt nicht jede Veränderung der Arbeitsaufgabe den Entzug der Dienstwagennutzung.

Zusätzlich hielt die Beklagte den vertraglich festgelegten Prüfungszeitraum von zwei Jahren nicht ein.

Daher entschied das LAG Hamm zugunsten des Klägers und bestätigte seinen Anspruch auf den Dienstwagen auch zur Privatnutzung.

Hinweise für die Praxis: Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung

Vertragliche Regelungen zur Überlassung von Dienstwagen, auch für die private Nutzung, sind häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht. Das Urteil des LAG Hamm macht deutlich, dass Widerrufsklauseln strengen Wirksamkeitsanforderungen genügen müssen. Ich sollte daher besonders sorgfältig bei der Formulierung solcher Klauseln vorgehen.

Es ist ratsam, einen Widerrufsvorbehalt im Zusammenhang mit der Überlassung des Dienstwagens auch für die Privatnutzung zu vereinbaren. Dabei ist sicherzustellen, dass mein berechtigtes Interesse, die Überlassung des Dienstwagens im laufenden Arbeitsverhältnis widerrufen zu können, klar und rechtlich einwandfrei formuliert ist. Die vertraglichen Regelungen müssen den Anforderungen des AGB-Rechts genügen.

Die Tendenz der Arbeitsgerichtsbarkeit zeigt, dass die Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB, insbesondere das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), weiterhin streng angewendet werden. Ich sollte daher Transparenz und Klarheit in meinen Vertragsklauseln gewährleisten, um rechtlichen Konflikten vorzubeugen.

Konflikt mit Ihrem Arbeitgeber bezüglich der Nutzung des Dienstwagens? Ich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht unterstütze Sie gerne!

Jetzt Anfrage stellen

Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Rechtsgebiet

Fehler am Arbeitsplatz-AdobeStock_650073872-Mobile

Gerne für Sie erreichbar

Kontakt

Ihre Kanzlei Gerats Hartung Partner.

Adresse

Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag von 08.30 – 13.00 Uhr und 14.00 – 17.30 Uhr

Kontakt

Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.

Mehr Informationen