In dem aktuellen Rechtsstreit ging es um die Bereitstellung eines Dienstwagens, der auch privat genutzt werden kann.
Ich, der Kläger, bin seit dem 01.02.2009 bei der Beklagten beschäftigt und habe zuletzt ein Bruttojahresgehalt von etwa 130.000 Euro inklusive eines geldwerten Vorteils von 1.119 Euro brutto pro Monat erzielt. Im Jahr 2015 unterzeichneten wir einen Arbeitsvertrag, der mich als Salesmanager im Bereich Marketing und Vertrieb einsetzte. Der Vertrag enthielt jedoch keine Bestimmungen zur Überlassung eines Dienstwagens. Eine Ergänzungsvereinbarung stellte mir jedoch ein funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug zur Verfügung.
Im Jahr 2021 wurde der Vertrag angepasst, sodass ich ab Juli als Gebietsleiter Verkauf tätig wurde. In der Vereinbarung wurde festgehalten, dass mir ein funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug gewährt werden kann, sofern die betrieblichen Regelungen dies zuließen. Mit der Beendigung meiner Tätigkeit sollte diese Leistung entfallen, und die Beklagte behielt sich das Recht vor, den Dienstwagen aus sachlichem Grund zu widerrufen.
Seit Februar 2023 arbeite ich als Vertriebspartnerbetreuer für Einzelkunden, ohne dass eine Vertragsänderung stattgefunden hat. Der Dienstwagen steht mir weiterhin zur Verfügung. Bei einer Überprüfung im März 2023 stellte die Beklagte fest, dass ich nicht die erforderliche dienstliche Abwesenheit von mehr als 50 % erfüllte. Daraufhin forderte die Beklagte mich auf, den Dienstwagen bis spätestens 31.12.2023 zurückzugeben.
Ich habe Klage erhoben, um die Überlassung des Dienstwagens auch zur Privatnutzung über den 31.12.2023 hinaus durchzusetzen.