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Wichtige Gesetzesänderungen Personalratswahlen 2024

Fachbeitrag im

Wesentliche Änderungen im Gesetz für die Personalratswahlen 2024

Die Personalratswahlen 2024 werden im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai in den Verwaltungen des Bundes sowie in den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und den Bundesgerichten abgehalten. 

Die Amtszeit der neu gewählten Personalräte beginnt somit am 1. Juni 2024. Für diese Wahlen sind die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) in der aktuellen Fassung vom 15. Juni 2021 maßgeblich. 

Für die Bundesländer gelten hingegen spezifische Personalvertretungsgesetze.

Doch welche wesentlichen Änderungen im Gesetz müssen bei den Personalratswahlen 2024 berücksichtigt werden?

Aktives Wahlrecht bei den Personalratswahlen 2024.

Die grundlegenden Änderungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) betreffen das aktive Wahlrecht, welches für die Teilnahme an der Wahl durch Stimmabgabe von entscheidender Bedeutung ist.

  • Gemäß § 14 Abs. 1 BPersVG sind jetzt alle Beschäftigten wahlberechtigt, die am Wahltag das 16. Lebensjahr (zuvor 18 Jahre) vollendet haben.

  • Neu ist außerdem, dass Beschäftigte, die am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt sind (früher: sechs Monate), vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.

    • Dies gilt unabhängig vom Grund der Beurlaubung, etwa Sonderurlaub nach § 28 TVöD oder Elternzeit nach §§ 15 ff. BEEG, sowie unabhängig davon, ob während der Beurlaubung Bezüge gezahlt werden.

    • Diese Anpassung spiegelt die zunehmende Flexibilisierung der Arbeitszeiten und die längeren Abwesenheiten im Dienst wider.

  • Eine weitere Neuerung ist § 14 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG, der klarstellt, dass Beschäftigte, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, kein aktives Wahlrecht haben.

    • Diese Regelung orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), die besagt, dass es an der erforderlichen Eingliederung in die Dienststelle mangelt, wenn Beschäftigte dauerhaft von ihrer Dienstleistungspflicht befreit sind und lediglich Bezüge erhalten.

    • Beschäftigte in der Aktivphase der Altersteilzeit behalten jedoch ihr Wahlrecht und können an den Wahlen teilnehmen.

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Passives Wahlrecht bei den Personalratswahlen 2024 aus der Sicht eines Rechtsanwalts

Das aktive Wahlrecht kann bereits ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ausgeübt werden, jedoch gelten für das passive Wahlrecht folgende Voraussetzungen:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres am Wahltag

  • Mindestens sechs Monate im öffentlichen Dienst des Bundes beschäftigt sein (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BPersVG)

  • Besitz des aktiven Wahlrechts

  • Obwohl das Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen bestehen muss, ist dies nicht an eine durchgehende tatsächliche Tätigkeit gebunden. 

    • Unterbrechungen wie Krankheit, Urlaub oder Elternzeit sind irrelevant. 

    • Es zählt nur die ununterbrochene rechtliche Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst des Bundes, unabhängig davon, ob es sich um ein Arbeits- oder Beamtenverhältnis handelt.

  • Vor der Novellierung des BPersVG war ein Beschäftigter nur wählbar, wenn er seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich seiner obersten Dienstbehörde angehörte. 

    • Diese Regelung wurde nun abgeschafft. 

    • Ein Wechsel der Dienststelle innerhalb des Bundesdienstes sowie organisatorische Veränderungen der Dienststelle (z.B. Zuordnung zu einer anderen obersten Dienstbehörde oder Eingliederung in eine andere Dienststelle) sind unerheblich.

  • Außerdem entfällt das Erfordernis der sechsmonatigen Beschäftigung im öffentlichen Dienst, wenn die Beschäftigungsdienststelle am Wahltag weniger als ein Jahr besteht.

  • Beschäftigte, die am Wahltag länger als 12 Monate beurlaubt sind, sind gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG nicht wählbar. 

    • Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Funktionsfähigkeit des neu gewählten Personalrats gewährleistet ist und keine Beeinträchtigung durch längere Abwesenheit eines Mitglieds erfolgt.

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Beginn der Amtszeit der im Jahr 2024 gewählten Personalräte

  • Gemäß der vorherigen Gesetzeslage bis zum 15. Juni 2021 konnten Zeiten ohne Personalvertretung entstehen, da die Amtszeit der Personalräte vier Jahre nach der Wahl zu Ende ging.

    • Dies hatte zur Folge, dass die Amtszeit während der regulären Wahlperiode (1. März bis 31. Mai) enden konnte, bevor ein neuer Personalrat gewählt wurde.

  • Um dies in Zukunft zu verhindern, bestimmt § 27 BPersVG, dass die Amtszeit der Personalräte einheitlich am 1. Juni des Wahljahres beginnt und endet (§ 27 Abs. 2 BPersVG).

    • Falls zu diesem Zeitpunkt noch kein neuer Personalrat gewählt oder konstituiert ist, führt der amtierende Personalrat die Geschäfte bis spätestens zum 31. Juli im Rahmen eines Übergangsmandats fort.

  • Praxishinweis

    • Diese Regelung löst das Problem der Zeiten ohne Personalvertretung für die Zukunft, jedoch nicht für das laufende Wahljahr.

    • Daher legt § 130 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 2 BPersVG fest, dass die am 15. Juni 2021 bestehenden Personalvertretungen die Geschäfte weiterführen, bis die neu gewählten Personalvertretungen konstituiert sind, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2024.

    • Problemlos sind die Personalratswahlen, die zwischen dem 1. Juni 2020 und dem 15. Juni 2021 stattfanden.

    • Diese Personalräte werden gemäß § 27 Abs. 5 BPersVG a.F. bei den nächsten regulären Personalratswahlen, also den aktuellen Wahlen im Jahr 2024, neu gewählt.

Wahl des Personalrats außerhalb des üblichen Zeitrahmens

Eine Personalratswahl kann unter besonderen Umständen auch außerhalb des regulären Wahlzeitraums (1. März bis 31. Mai) erfolgen.

  • Gemäß § 28 Abs. 1 BPersVG ist dies der Fall, wenn:

    • Innerhalb von 24 Monaten ab dem Wahltag die Anzahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens jedoch um 50 Personen, gestiegen oder gesunken ist.

    • Die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats, auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder, um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist.

    • Der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat.

    • Die Personalratswahl erfolgreich gerichtlich angefochten wurde (neu durch Novellierung hinzugefügt).

    • Der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wurde.

    • In der Dienststelle kein Personalrat existiert.

    • In den Fällen 1 bis 3 endet das Amt des Personalrats nicht sofort, sondern dieser führt die Geschäfte gemäß Abs. 2 fort, bis der neue Personalrat konstituiert ist.

    • Unter Konstituierung versteht man die erste Sitzung des neuen Personalrats nach der Wahl, die vom Wahlvorstand einberufen und bis zur Wahl des Wahlleiters geleitet werden muss (§ 36 Abs. 1 BPersVG).

  • Praxishinweis

    • In den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 gibt es kein Übergangsmandat des bisherigen Personalrats.

    • <spanHier übernimmt der Wahlvorstand bis zur Konstituierung des neu gewählten Personalrats die geschäftsführende Wahrnehmung der Befugnisse und Pflichten des Personalrats.

    • Dieser Wahlvorstand ist unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Anfechtung der Wahl bzw. Auflösung des Personalrats von der Personalversammlung oder dem Dienststellenleiter zu bestellen.

    • Der Wahlvorstand hat die Neuwahl sofort einzuleiten.

Wahlen im Jahr 2024, die zuvor außerhalb des regulären Zeitrahmens stattfinden.

Selbst wenn die Wahl außerhalb des regulären Wahlzeitraums (1. März bis 31. Mai) durchgeführt wurde, wird gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 BPersVG der Personalrat im nächsten regulären Wahlzeitraum neu gewählt.

  • Dies hat zur Folge, dass die Amtszeit entweder vorzeitig oder verspätet endet. Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass alle Personalratswahlen einheitlich innerhalb des regulären Wahlzeitraums stattfinden sollen.

    • Auf diese Weise werden die Amtszeiten der Personalräte, die aus unregelmäßigen Wahlen resultieren, harmonisiert.

    • Folglich endet die Amtszeit eines Personalrats, der nach Inkrafttreten der Novellierung des BPersVG am 15. Juni 2021 gewählt wurde, am 31. Mai 2024.

  • Praxishinweis

    • Eine Ausnahme besteht, wenn die Amtszeit des Personalrats weniger als ein Jahr beträgt, d.h. die Wahl nach dem 1. März 2023 stattfand.

    • In diesem Fall wird der neue Personalrat erst im übernächsten regulären Wahlzeitraum, also im Jahr 2028, gewählt.

Personalratswahl außerhalb des regulären Zeitraums? Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berate ich Sie gerne, damit Ihre Personalratswahl gültig ist!

Schlussfolgerung

Um sicherzustellen, dass die Personalratswahl 2024 reibungslos verläuft, ist es für alle Beteiligten notwendig, sich jetzt über die wesentlichen Aspekte zu informieren.

  • Dazu zählen der festgelegte Wahlzeitraum, die wahlberechtigten Personen und die Wählbarkeit der Beschäftigten.

  • Fehler in diesen Bereichen sind nicht nur unangenehm, sondern könnten auch die Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben.

  • Darüber hinaus sollte ich überprüfen, ob die letzte Wahl vor dem 1. März 2023 stattgefunden hat, da nur in diesem Fall in diesem Jahr eine Wahl erforderlich ist.

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