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Ihre Kanzlei Gerats Hartung Partner.
Adresse
Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
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Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 08.30 – 13.00 Uhr und 14.00 – 17.30 Uhr
Häufig berichten Mandanten in meiner Kanzlei, dass das Jobcenter die Vorlage von Unterlagen, insbesondere Einkommensnachweisen, von Dritten einfordert. Oft verweigern jedoch diese Dritten die Herausgabe der geforderten Dokumente. In solchen Fällen lehnt das Jobcenter die Bewilligung von Leistungen ab oder reduziert die Zahlungen auf 0,00 €.
In vielen Fällen handelt es sich bei dem Dritten um einen Mitbewohner des Leistungsbeziehers, was die Situation zusätzlich kompliziert.
Nach der aktuellen Rechtsprechung sind Empfänger von Sozialleistungen nicht verpflichtet, Unterlagen von Dritten oder sogar anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft vorzulegen.
Der Grund hierfür ist, dass sie keinen Einfluss auf die Bereitstellung dieser Dokumente haben. Sollte das Jobcenter diese Unterlagen für erforderlich halten, ist es verpflichtet, selbst gegen die betreffenden Dritten vorzugehen und die Herausgabe einzufordern (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2019 – B 4 AS 78/08 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.01.2008 – L 7 AS 722/07 ER).
Falls Sie beim Jobcenter Leistungen beantragt haben und diese aufgrund fehlender Unterlagen eines Dritten abgelehnt werden, empfehle ich, dem Jobcenter schriftlich eine Frist von einer Woche zu setzen.
Falls innerhalb dieser Frist kein Leistungsbescheid ergeht, kann ich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht stellen. Liegt bereits ein Versagungsbescheid vor, ist es ratsam, umgehend Widerspruch einzulegen.
In einigen Fällen fordert das Jobcenter die Unterlagen des Dritten an, um den Leistungsanspruch abschließend festzustellen.
Wenn die geforderten Dokumente nicht vorgelegt werden, setzt das Jobcenter den Leistungsanspruch auf 0,00 Euro fest und verlangt bereits gezahlte Leistungen für den Bewilligungszeitraum zurück. Auch in diesem Fall ist der Widerspruch das geeignete Mittel, um Ihre Ansprüche zu wahren.
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