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Alles Wichtige zur Elternzeit: Antrag, Dauer und Kündigung

Fachbeitrag im

Alle relevanten Informationen zur Elternzeit: Antrag, Dauer und Kündigung.

Die Elternzeit, die früher als „Erziehungsurlaub“ bekannt war, hat das Ziel, Eltern während der Betreuung und Erziehung ihres Kindes finanziell zu unterstützen.

In meinem Leitfaden erkläre ich Ihnen, was Elternzeit konkret bedeutet, wie Sie diese beantragen können und welche Rechte und Pflichten nach dem Ende der Elternzeit auf Sie zukommen.

Elternzeit: Rechte, Anforderungen und Bestimmungen

  • Was versteht man unter Elternzeit?

    • Elternzeit gestattet es mir als Arbeitnehmer, mich für die Betreuung meines Kindes von der Arbeit freistellen zu lassen.

    • Während dieser Zeit ruht mein Arbeitsverhältnis, bleibt jedoch weiterhin bestehen.

    • Nach der Elternzeit habe ich das Recht auf Rückkehr und Weiterbeschäftigung.

  • Wer kann Elternzeit beantragen?

    • Gemäß § 15 BEEG haben Arbeitnehmer

    • Anspruch auf Elternzeit, sofern sie mit ihrem bis zu drei Jahre alten Kind oder dem Kind ihres Partners im gleichen Haushalt leben und die Betreuung selbst übernehmen.

    • Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Großeltern Elternzeit beantragen.

    • Elternzeit kann entweder allein oder gemeinsam in Anspruch genommen werden.

Elternzeit beantragen und die Dauer individuell anpassen: So funktioniert es.

  • Wie beantrage ich Elternzeit?

    • Die Elternzeit muss schriftlich bei meinem Arbeitgeber beantragt werden. Ich empfehle die Nutzung eines Musterschreibens als Orientierung. 

    • Für die ersten drei Lebensjahre meines Kindes gilt eine Frist von mindestens sieben Wochen vor Beginn. 

  • Wie lange dauert die Elternzeit?

    • Bisher war die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag meines Kindes möglich.

    • Es können bis zu 24 ungenutzte Monate bis zum 8. Geburtstag flexibel genommen werden. 

    • Ich kann die Elternzeit nun in bis zu drei Abschnitte aufteilen. Mein Arbeitgeber kann den dritten Abschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von acht Wochen ablehnen, sofern er nach dem dritten Lebensjahr liegt.

Anspruch auf Arbeitsplatz nach der Elternzeit: Was ich wissen sollte

  • Habe ich das Recht auf meinen alten Arbeitsplatz nach der Elternzeit?

    • Nein, ein Recht auf den alten Arbeitsplatz besteht nicht. 

    • Ich habe jedoch das Recht auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz, der meiner vorherigen Tätigkeit im Wesentlichen entspricht. 

    • Dieses Recht ergibt sich aus dem Direktions- bzw. Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO).

  • Was versteht man unter einem „gleichwertigen Arbeitsplatz“?

    • Der Arbeitgeber kann mich im Rahmen meiner arbeitsvertraglichen Vereinbarungen versetzen. 

    • Die neue Tätigkeit darf jedoch nicht wesentlich von der ursprünglichen abweichen:

    • Beispiel Tätigkeitsbereich: Eine Sachbearbeiterin im Innendienst kann nicht ohne meine Zustimmung in den Außendienst versetzt werden.

    • Beispiel Qualifikation: Hat ein Arbeitnehmer über Jahre hinweg Führungsaufgaben wahrgenommen, so besteht nach der Elternzeit ein Anspruch auf eine Tätigkeit, die diesen Aufgaben entspricht, sofern sich dies zur vertraglichen Übung entwickelt hat.

  • Wichtiger Hinweis:

    • Ob eine Versetzung rechtmäßig ist, hängt stets von den individuellen Umständen ab. 

    • Die neue Tätigkeit muss in Verantwortung und Qualifikation der alten entsprechen. 

    • Bei unzulässigen Versetzungen oder Änderungskündigungen stehen mir rechtliche Schritte zur Verfügung.

Die Elternzeit, früher als „Erziehungsurlaub“ bekannt, hat das Ziel, Eltern während der Betreuung und Erziehung ihres Kindes finanziell abzusichern.

In meinem Leitfaden erfahren Sie, was Elternzeit konkret bedeutet, wie Sie diese beantragen können und welche Rechte und Pflichten nach dem Ende der Elternzeit auf Sie zukommen.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit: Meine Rechte und Voraussetzungen

  • Kann ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?

    • Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten.

    • Eine einvernehmliche Regelung mit meinem Arbeitgeber ist dabei der erste Schritt.

    • Gemäß § 15 Abs. 5 BEEG kann ich eine Reduzierung meiner Arbeitszeit auf bis zu 30 Stunden pro Woche beantragen.

    • Beide Seiten können sich über den Umfang und die Verteilung der Arbeitszeit abstimmen.

  • Teilzeitanspruch: Voraussetzungen und Fristen

Falls keine Einigung erzielt wird, habe ich unter folgenden Bedingungen einen gesetzlichen Anspruch (§ 15 Abs. 7 BEEG):

  • Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende).

  • Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten.

  • Der Arbeitsumfang liegt zwischen 15 und 30 Stunden pro Woche und beträgt mindestens zwei Monate.

  • Es liegen keine dringenden betrieblichen Gründe gegen die Teilzeitarbeit vor.

  • Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden:

    • Sieben Wochen vorher: Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren.

    • 13 Wochen vorher: Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr (für Geburten nach dem 01.07.2015).

  • Wichtige Hinweise:

    • Den Teilzeitanspruch kann ich während der Elternzeit maximal zweimal geltend machen.

    • Der schriftliche Antrag muss klar Beginn, Umfang und Verteilung der Arbeitszeit angeben.

  • Eine Ablehnung des Antrags muss mein Arbeitgeber schriftlich begründen:

    • Frist: 4 Wochen (Elternzeit in den ersten drei Jahren).

    • Frist: 8 Wochen (Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr).

  • Was geschieht bei Ablehnung?

    • Wird die Ablehnungsfrist versäumt, gilt der Antrag automatisch als genehmigt.

    • Eine fristgerechte Ablehnung kann gerichtlich überprüft werden.

Teilzeit nach der Elternzeit: Meine Rechte und Voraussetzungen

  • Kann ich nach der Elternzeit auf Teilzeit wechseln?

    • Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist es mir möglich, nach der Elternzeit von Vollzeit auf Teilzeit zu wechseln.

    • Dieser Anspruch gründet sich jedoch nicht auf die Elternzeit selbst, sondern auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

  • Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilzeit (§ 8 TzBfG):

    • Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten bestehen.

    • Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende).

    • Der Antrag auf Teilzeit muss mindestens drei Monate vor Beginn schriftlich eingereicht werden, einschließlich der Angaben zur gewünschten Verteilung der Arbeitszeit.

    • Es darf kein betrieblicher Grund gegen die Teilzeit sprechen, wie zum Beispiel erhebliche Störungen im Arbeitsablauf, in der Organisation oder unverhältnismäßige Kosten.

  • Wichtige Fristen und Regelungen:

    • Die Ablehnung durch den Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor Beginn schriftlich erfolgen.

    • Reagiert der Arbeitgeber nicht, gilt die beantragte Teilzeitregelung automatisch als genehmigt.

    • Nach Genehmigung kann der Arbeitgeber die vereinbarte Arbeitszeitverteilung nur ändern, wenn ein überwiegendes betriebliches Interesse vorliegt.

    • Die Änderung muss mindestens einen Monat im Voraus angekündigt werden.

Kündigung während der Elternzeit: Was ich wissen muss

  • Genieße ich Kündigungsschutz während der Elternzeit?

    • Ja, während der Elternzeit habe ich besonderen Kündigungsschutz. Mein Arbeitgeber darf mir grundsätzlich nicht kündigen.

  • Ausnahmen vom Kündigungsschutz:

Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig, z. B.:

  • Betriebsstilllegung

  • Besonders grobe Pflichtverletzungen

  • Selbst in solchen Fällen benötigt mein Arbeitgeber die Zustimmung der zuständigen Behörde, bevor er eine Kündigung aussprechen kann.

  • Wann beginnt der Kündigungsschutz?

    • Elternzeit vor dem dritten Lebensjahr des Kindes: Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.

    • Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr: Der Kündigungsschutz beginnt nach der Neuregelung frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Kündigung nach der Elternzeit: Was ich beachten muss

  • Kann ich nach der Elternzeit sofort gekündigt werden?

    • Nach dem Ende der Elternzeit entfällt der besondere Kündigungsschutz.

    • Ab diesem Moment gelten die allgemeinen Kündigungsvoraussetzungen, wie sie für jeden anderen Arbeitnehmer zutreffen.

  • Was bedeutet das?

    • Der Arbeitgeber muss einen rechtmäßigen Kündigungsgrund angeben, wie zum Beispiel betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe.

    • Die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen sind einzuhalten.

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