Am 21. Juni 2016 war das vermeintliche Ende des „ewigen Widerrufsrechts“ für Immobilienkreditverträge gekommen. Inzwischen hat aber ein neues Kapitel des Kreditwiderrufs begonnen!
Denn auch heute noch sind unverändert nach dem 10. Juni 2010 geschlossene Darlehensverträge widerrufbar. So können sich Kreditnehmer aktuell das Rekordtiefzinsniveau von unter 1 % p.a. ohne Vorfälligkeitsentschädigung sichern und so häufig viele EUR 10.000,00 sparen.
Notwendige Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die Widerrufsinformation des Kreditvertrages nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Da sich die einschlägige Rechtsprechung mehr oder weniger täglich auch verbraucherfreundlich weiterentwickelt, betrifft das wahrscheinlich immerhin mehr als jeden zweiten Darlehensvertrag, der nach dem 10. Juni 2010 geschlossen worden ist.
Das gilt selbst bei dem gesetzlichen Muster entsprechenden Widerrufsinformationen, wenn beispielsweise die finanzierende Bank nicht alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB gemacht hat oder wenn bei einer Prolongation gar keine Widerrufsinformation gegeben worden ist. Häufig entstehen Fehler auch bei den Kosten, was auch dazu führt, dass die Widerrufsfrist noch nicht begonnen hat und damit der Kreditvertrag für den Verbraucher immer noch widerrufbar ist.