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Ihre Kanzlei Gerats Hartung Partner.
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Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
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Montag bis Freitag von 08.30 – 13.00 Uhr und 14.00 – 17.30 Uhr
Sie haben Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung oder benötigen rechtliche Unterstützung im Bereich Leiharbeit und Zeitarbeit? Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht beraten und vertreten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer umfassend im Bereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).
Bei der Arbeitnehmerüberlassung – auch als Leiharbeit oder Zeitarbeit bekannt – stellt ein Verleiher (Zeitarbeitsfirma) seine Mitarbeiter einem Entleiher zur Verfügung. Diese Form der Beschäftigung unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), insbesondere hinsichtlich Equal Pay, Einsatzdauer und Gleichstellungsgrundsatz.
So unterstütze Sie unsere Anwälte für Arbeitsrecht: Wir unterstützen Zeitarbeitsfirmen und Entleiher bei der rechtssicheren Gestaltung von Verträgen und beraten umfassend bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Vermeiden Sie Risiken wie illegale Arbeitnehmerüberlassung und Bußgelder durch frühzeitige anwaltliche Beratung.
Auch als Leiharbeitnehmer stehen Ihnen umfangreiche Rechte zu – etwa auf gleichen Lohn und Arbeitsbedingungen wie Stammkräfte. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche auf Equal Pay und Gleichbehandlung durchzusetzen und prüfen Ihren Arbeitsvertrag auf Unzulässigkeiten.
Die Arbeitnehmerüberlassung beschreibt das zeitlich befristete Überlassen von Arbeitnehmern an einen anderen Arbeitgeber (Entleiher). Der Leiharbeitnehmer ist dabei in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert und unterliegt dessen Weisungsrecht. Gleichzeitig besteht der Arbeitsvertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher, häufig einer Zeitarbeitsfirma oder einem Personaldienstleister.
Die gesetzlichen Grundlagen der Arbeitnehmerüberlassung finden sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Hier sind die Rechte von Leiharbeitnehmern sowie die Pflichten von Verleihern und Entleihern eindeutig geregelt. Dazu gehören:
Die Erlaubnispflicht für Verleiher
Die Höchstüberlassungsdauer (in der Regel 18 Monate)
Der Equal-Pay-Grundsatz: Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf den gleichen Lohn wie vergleichbare Stammmitarbeiter
Die rechtlichen Folgen bei Verstößen, z. B. das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher bei illegaler Überlassung
Unterschied zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag:
Beim Werkvertrag erbringt ein Unternehmen eine abgeschlossene Leistung, ohne dass seine Mitarbeiter in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert sind.
Bei der Arbeitnehmerüberlassung hingegen unterliegen Leiharbeitnehmer der Weisung des Entleihers und sind in dessen Arbeitsabläufe integriert.
Ein häufiger Streitpunkt ist die sogenannte Scheinwerkvertragsgestaltung, bei der in Wahrheit eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.
Wann ist eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung notwendig?
Eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist für Verleiher zwingend erforderlich.
Ohne eine gültige Erlaubnis entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. Verstöße gegen das AÜG führen zu erheblichen Risiken, unter anderem zu hohen Bußgeldern und zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Ob Arbeitgeber, Betriebsrat oder Leiharbeitnehmer – bei allen Fragen rund um die Arbeitnehmerüberlassung stehen wir Ihnen als erfahrene Anwälte für Arbeitsrecht zur Seite. Unsere Kanzlei berät Sie zu rechtssicheren Verträgen, unterstützt bei AÜG-Prüfungen und hilft, mögliche Risiken zu vermeiden.
Die Arbeitnehmerüberlassung, auch als Leiharbeit oder Zeitarbeit bekannt, basiert auf einem klar geregelten Vertragsverhältnis zwischen Verleiher und Entleiher.
Es handelt sich um eine gewerbliche Überlassung von Arbeitskräften, die auf einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder einem Personalservicevertrag beruht. Dieser Vertrag regelt unter anderem:
Welche Arbeitnehmer konkret überlassen werden
Welche Qualifikationen sie mitbringen
Für welchen Zeitraum der Einsatz vorgesehen ist
Zu welchen Konditionen und Kosten die Überlassung erfolgt
Im Unterschied zur Arbeitsvermittlung ist die Arbeitnehmerüberlassung meist dauerhaft angelegt.
Während der Leiharbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher hat, wird er im Betrieb des Entleihers tätig und unterliegt dessen Weisungsrecht.
Arbeitgeber müssen daher nicht nur den gesetzlichen Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) beachten, sondern auch die vertraglichen Anforderungen erfüllen, um Rechtsverstöße zu vermeiden.
Sind Arbeitnehmer verpflichtet, bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten?
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer nicht ohne Zustimmung bei einem anderen Arbeitgeber tätig werden.
Nach § 613 Satz 2 BGB darf der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht ohne Einverständnis an Dritte übertragen.
Nur durch einen Leiharbeitsvertrag kann sich ein Arbeitnehmer verpflichten, auf Anweisung seines Arbeitgebers in einem anderen Betrieb zu arbeiten – unter der Leitung und Weisung des Entleihers.
Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie sowohl als Arbeitgeber bei der rechtssicheren Gestaltung von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen, als auch als Arbeitnehmer, wenn Sie Ihre Rechte in der Leiharbeit durchsetzen möchten.
Jedes Unternehmen, das im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitnehmer an Dritte (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlässt, benötigt eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Diese Pflicht trifft Personalvermittlungen, Zeitarbeitsfirmen und Dienstleistungsunternehmen, die ihre Mitarbeiter bei Kunden einsetzen.
Die Erlaubnispflicht dient dem Schutz von Leiharbeitnehmern und der Sicherstellung, dass der Verleiher zuverlässig arbeitet. Die Agentur für Arbeit prüft vor der Erteilung der Erlaubnis insbesondere:
Die Zuverlässigkeit des Verleihers
Die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften
Die Gestaltung der Musterarbeitsverträge und Arbeitnehmerüberlassungsverträge
Ohne Erlaubnis ist die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung unzulässig. Verstöße können schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben, sowohl für den Verleiher als auch für den Entleiher.
Wann ist eine Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis möglich?
Das AÜG regelt in § 1 Abs. 3 wenige Ausnahmen. Keine Erlaubnis benötigen z.B.:
Konzernunternehmen, die Arbeitnehmer gelegentlich und nicht zum Zweck der Überlassung überlassen
Öffentliche Arbeitgeber im Rahmen tariflich geregelter Personalgestellung
Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nur gelegentlich überlassen, ohne dass dies Hauptzweck der Beschäftigung ist
Trotz dieser Ausnahmen ist die Überlassung oft erlaubnispflichtig, selbst wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht.
Folgen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis
Der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ist unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG).
Ein fiktives Arbeitsverhältnis entsteht automatisch zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG).
Der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher ist ebenfalls unwirksam, was finanzielle Schäden verursachen kann.
Zusätzlich drohen Bußgelder und Nachforderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen.
So sichern sich Unternehmen gegen Risiken ab:
Eine gültige Überlassungserlaubnis
Klare Vertragsgestaltungen, die die Arbeitnehmerüberlassung offenlegen (§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG)
Einhaltung des Gleichstellungsgrundsatzes (Equal Pay / Equal Treatment)
Eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung kann zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen – vermeiden Sie dieses Risiko durch eine sorgfältige arbeitsrechtliche Prüfung Ihrer Verträge.
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie bei allen Fragen rund um die Arbeitnehmerüberlassung, erstellen rechtssichere Verträge und helfen, teure Fehler zu vermeiden. Egal ob Sie Verleiher, Entleiher oder Arbeitnehmer sind – wir stehen Ihnen beratend zur Seite.
Die Höchstüberlassungsdauer in der Arbeitnehmerüberlassung ist gesetzlich geregelt. Nach § 1 Abs. 1b AÜG dürfen Leiharbeitnehmer höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate an denselben Entleiher überlassen werden. Diese Frist gilt sowohl für den Verleiher als auch für den Entleiher: Beide müssen sicherstellen, dass der Zeitarbeitnehmer nach Ablauf dieser Zeit nicht länger eingesetzt wird.
Wichtige Punkte zur 18-Monats-Grenze:
Vorherige Einsätze beim selben Entleiher – auch über verschiedene Verleiher – werden angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate liegen.
Wird eine Karenzzeit von mindestens drei Monaten und einem Tag eingehalten, beginnt die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten erneut.
Abweichungen von der 18-Monats-Frist sind nur möglich, wenn ein einsatzbranchenbezogener Tarifvertrag (z. B. IG Metall) eine längere Überlassung ausdrücklich erlaubt. Ein Tarifvertrag der Leiharbeitsbranche reicht nicht aus.
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Höchstüberlassungsdauer
Ein Verstoß gegen die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Dies kann für Verleiher zu Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro je Einzelfall führen (§ 16 AÜG).
Darüber hinaus droht der Verlust der Überlassungserlaubnis.
Weitere rechtliche Konsequenzen sind:
Der Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher wird unwirksam (§ 9 AÜG).
Automatisch entsteht ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer, es sei denn, der Leiharbeitnehmer gibt eine sogenannte Festhaltenserklärung ab.
Ohne diese Erklärung wird der Entleiher rechtlich als neuer Arbeitgeber betrachtet (§ 10 AÜG).
Sie sind unsicher, ob Ihre Arbeitnehmerüberlassung rechtssicher ist?Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht beraten Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer kompetent und zuverlässig. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche Erstberatung!
Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich ab dem ersten Tag ihres Einsatzes beim Entleiher Anspruch auf gleiches Entgelt („Equal Pay“) und gleiche Arbeitsbedingungen („Equal Treatment“) wie vergleichbare Stammkräfte des Entleiherbetriebs. Diese Pflicht zur Gleichstellung ist in § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt.
Was bedeutet Equal Pay konkret?
Der Verleiher muss dem Leiharbeitnehmer während der Überlassung die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gewähren, die für vergleichbare Arbeitnehmer im Entleihbetrieb gelten.
Dazu zählen auch Sachbezüge, die alternativ durch einen Wertausgleich in Euro erfolgen können.
Wann sind Abweichungen vom Equal Pay möglich?
Zahlung nach einem Tarifvertrag der Leiharbeitsbranche (z. B. iGZ/DGB-Tarifverträge)
Der Tarifvertrag darf nicht unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns für Leiharbeitnehmer liegen (§ 3a Abs. 2 AÜG).
Mindestlohn in der Leiharbeit
Der aktuelle Mindestlohn in der Arbeitnehmerüberlassung beträgt seit 01.01.2024: 13,50 EUR pro Stunde deutschlandweit.
Zeitliche Begrenzung der Abweichung von Equal Pay
Nach 9 Monaten Einsatz beim selben Entleiher besteht ein Anspruch auf Equal Pay.
Durch Branchenzuschlagstarifverträge kann die Frist auf 15 Monate verlängert werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Rechtliche Folgen bei Verstößen gegen Equal Pay
Bußgelder bis zu 500.000 EUR (§ 16 AÜG)
Möglicher Verlust der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Leiharbeitnehmer haben einen Klageanspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrags zum Gehalt der Stammmitarbeiter.
Für Verleiher und Entleiher ist die Einhaltung des Gleichstellungsgrundsatzes essenziell, um rechtliche und wirtschaftliche Risiken zu vermeiden. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Verträge und der korrekten Umsetzung von Equal Pay und Equal Treatment.
Leiharbeitnehmer haben gemäß § 8 Abs. 1 AÜG Anspruch auf Equal Pay und Equal Treatment, also auf die gleichen Arbeitsbedingungen und das gleiche Gehalt wie vergleichbare Stammmitarbeiter des Entleihers. Doch wie lässt sich feststellen, welche Konditionen im Entleiherbetrieb gelten?
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt diese Frage klar: Leiharbeitnehmer haben nach § 13 AÜG einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Entleiher. Dieser ist verpflichtet, auf Anfrage offen zu legen:
Die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im Betrieb für vergleichbare Arbeitnehmer gelten
Das Arbeitsentgelt, das vergleichbare Stammkräfte im Entleihbetrieb erhalten
Dieser Anspruch besteht nicht, wenn:
Der Leiharbeitnehmer nach einem Tarifvertrag der Leiharbeitsbranche bezahlt wird (§ 8 Abs. 2 AÜG)
Die Vergütung durch Branchentarifverträge mit Zuschlägen geregelt ist (§ 8 Abs. 4 Satz 2 AÜG)
In diesen Fällen greift der Grundsatz von Equal Pay nicht, weshalb kein Anspruch auf Auskunft besteht.
Ob Sie als Leiharbeitnehmer Ihren Anspruch auf Equal Pay durchsetzen möchten oder als Entleiher unsicher sind, welche Auskünfte zu erteilen sind: Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie kompetent und individuell.
Verleiher tragen als Arbeitgeber besondere Informationspflichten gegenüber ihren Leiharbeitnehmern. Diese sind im Nachweisgesetz (NachwG) sowie im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Eine klare und umfassende Information schafft Transparenz und sichert die Rechte der Leiharbeitnehmer.
Nachweispflichten nach dem Nachweisgesetz
Gemäß § 2 Abs. 1 NachwG sind Verleiher verpflichtet, ihren Leiharbeitnehmern schriftlich alle wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen. Dazu zählen unter anderem:
Arbeitszeit
Vergütung
Urlaubsanspruch
Kündigungsfristen
Zusätzliche Informationspflichten nach dem AÜG
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 11 Abs. 1 AÜG) verlangt, dass im Nachweis zusätzlich enthalten sein müssen:
Name und Anschrift des Verleihers
Die Erlaubnisbehörde sowie das Datum der Erlaubniserteilung
Angaben zur Vergütung während der Nichteinsatzzeiten
Aushändigung eines Merkblatts
Nach § 11 Abs. 2 AÜG muss der Verleiher dem Leiharbeitnehmer beim Abschluss des Arbeitsvertrages ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde übergeben.
Dieses informiert über die Rechte und Pflichten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung.
Nicht-deutsche Leiharbeitnehmer können das Merkblatt auf Wunsch auch in ihrer Muttersprache erhalten.
Informationspflicht bei Wegfall der Erlaubnis
Sollte die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erlöschen, ist der Verleiher gemäß § 11 Abs. 3 AÜG verpflichtet, den Leiharbeitnehmer unverzüglich zu informieren.
Zusätzlich muss auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzlichen Fristen hingewiesen werden.
Wechsel zum Entleiher – Ihre Rechte als Leiharbeitnehmer
Leiharbeitnehmer haben das Recht, nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses beim Verleiher, zum Entleiher zu wechseln.
Klauseln, die diesen Wechsel untersagen, sind laut § 9 Abs. 1 Nr. 4 AÜG unwirksam.
Auch Entleiher dürfen Leiharbeitnehmer übernehmen, ohne rechtliche Einschränkungen befürchten zu müssen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG).
Eine angemessene Vergütung für die Vermittlung zwischen Verleiher und Entleiher bleibt jedoch zulässig.
Die Arbeitnehmerüberlassung – auch bekannt als Leiharbeit oder Zeitarbeit – unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben und ist ein komplexes Thema im Arbeitsrecht. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer stehen häufig vor rechtlichen Herausforderungen. Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht beraten und unterstützen Sie umfassend.
Unsere Leistungen für Arbeitgeber:
Beratung zur rechtskonformen Arbeitnehmerüberlassung
Erstellung und Prüfung von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen
Unterstützung bei der Beantragung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gemäß AÜG
Vermeidung von Scheinselbstständigkeit und verdeckter Arbeitnehmerüberlassung
Compliance-Prüfung und rechtliche Begleitung im Unternehmen
Vertretung gegenüber Behörden und vor Gericht
Unsere Leistungen für Arbeitnehmer
Prüfung Ihrer Rechte als Leiharbeitnehmer
Beratung zum Gleichstellungsgrundsatz („Equal Pay“, „Equal Treatment“) gemäß § 8 AÜG
Durchsetzung von Vergütungsansprüchen und fairen Arbeitsbedingungen
Beratung bei einem Wechsel vom Verleiher zum Entleiher
Überprüfung von Arbeitsverträgen auf unzulässige Klauseln
Rechtlicher Beistand bei Kündigungen oder Abmahnungen
Ob Sie als Arbeitgeber rechtssicher handeln möchten oder als Arbeitnehmer Ihre Ansprüche durchsetzen wollen – unsere Anwälte für Arbeitsrecht sind an Ihrer Seite. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung in allen Fragen rund um die Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit und Zeitarbeit.
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