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Rechtsanwalt Arbeitsbedingungenrichtlinie bei Arbeitsverträgen Mönchengladbach

Dienstleistung im Arbeitsrecht

Richtlinienkonforme Arbeitsverträge - das müssen Sie seit dem 01.08.2022 anpassen

Haben Sie Ihre Arbeitsverträge geändert? Wer dies nicht tut, riskiert ein Bußgeld von bis zu 2.000 €. Die neue Arbeitsbedingungenrichtlinie bringt viele rechtliche Herausforderungen mit sich. Insbesondere im Nachweisgesetz (NachwG) wurden erhebliche Änderungen vorgenommen. Die Arbeitsbedingungenrichtlinie schreibt umfassende Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses vor. Betroffen sind vor allem neue Arbeitsverträge, die ab dem 1. August 2022 geschlossen wurden. Eine Umstellung bedeutet einen hohen bürokratischen Aufwand, der sehr zeitintensiv und fehleranfällig ist.

Benötigen Sie rechtlichen Rat, um eine Bußgeldzahlung zu vermeiden? Möchten Sie Ihre gesamten Arbeitsverträge auf den neuesten Stand bringen? Ich unterstütze Sie bei der Erstellung von Musterverträgen!

Welche neuen Aspekte sind bei Arbeitsverträgen zu berücksichtigen?

Die Arbeitsbedingungenrichtlinie legt umfassende Informationspflichten des Arbeitgebers zu den wesentlichen Aspekten des Arbeitsverhältnisses fest. Mit der Änderung der EU-Richtlinie 2019/1152 wurde insbesondere das Nachweisgesetz (NachwG) verschärft. Folgendes müssen Sie als Arbeitgeber nun beachten:

  • Vertragsbedingungen dürfen nicht mehr innerhalb eines Monats nach Arbeitsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Es gibt nun drei verschiedene Stufen für Fristen.

  • Neue „Kernbedingungen“ müssen bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung schriftlich ausgehändigt werden. Zukünftig sind auch anzugeben:

  • Anordnung, Voraussetzung und Vergütung von Überstunden (soweit vereinbart).

  • Die Zusammensetzung und Art der Auszahlung des Gehalts sowie

  • vereinbarte Ruhepausen/-zeiten.

  • Bei Schichtarbeit: das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen.

  • Danach beginnt eine Frist von 7 Tagen, innerhalb derer Sie als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weitere Bedingungen schriftlich nachweisen müssen. Neu hinzu kommt dabei:

  • Dauer einer Probezeitvereinbarung sowie die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anordnung von Überstunden bei einer Überstundenvereinbarung.

  • Weiter wurden die Bedingungen der alten Fassung konkretisiert.

  • Die neu aufgenommenen Vertragsbedingungen müssen innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt werden.

  • Außerdem reicht die Angabe der Kündigungsfrist nicht mehr aus. Sie sind verpflichtet, den Arbeitnehmer über das Kündigungsverfahren zu informieren.

  • Zukünftig müssen Arbeitnehmer auch über die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage informiert werden. Daneben bleiben die üblichen Vertragsinhalte wie die zwingende Schriftform einer Kündigung und die Kündigungsfrist bestehen.

  • Planen Sie während eines laufenden Arbeitsverhältnisses Änderungen der Arbeitsbedingungen, müssen diese zukünftig am Tag, an dem diese wirksam werden, dem Arbeitnehmer mitgeteilt werden. Die Monatsfrist findet keine Anwendung.

  • Die wesentlichen Arbeitsbedingungen müssen dabei fristgerecht schriftlich mitgeteilt werden.

  • Dies gilt auch für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt.

Möchten Sie mehr Rechtssicherheit in Ihren Arbeitsverträgen? Ich helfe Ihnen dabei, Ihr Unternehmen auf den neuesten Stand zu bringen!

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Ich gestalte und optimiere Ihre Arbeitsverträge nach modernsten Richtlinien. Mit mir haben Sie einen praxisnahen und unternehmensorientierten Rechtsanwalt an Ihrer Seite. Neue Gesetze und Richtlinien über moderne Arbeitszeitmodelle wie Remote-Regelungen, Homeoffice oder bestimmte Urlaubsklauseln können zu rechtlichen Unklarheiten führen. Um den problemlosen Weiterlauf Ihres Unternehmens zu gewährleisten, ist ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht für Sie notwendig. Ich gestalte Ihre Verträge so rechtssicher und aktuell wie möglich. Damit werden nicht nur Unklarheiten und zusätzliche Kosten gespart, es führt auch zu einer höheren Zufriedenheit Ihrer Mitarbeiter. Lassen Sie uns jetzt gemeinsam an der Anpassung Ihrer alten und neuen Arbeitsverträge arbeiten. Ich entwerfe gemeinsam mit Ihnen Musterverträge, die Ihnen hohe Bußgelder ersparen. So behalten Sie immer den Überblick über die neuesten Gesetze.

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Jeder Arbeitsvertrag ist betroffen, allerdings müssen Arbeitgeber nur bei neuen Verträgen aktiv werden. Dies betrifft Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. August 2022 begonnen haben. In diesen Fällen müssen Sie als Arbeitgeber erweiterte Informationspflichten erfüllen. Bei bestehenden Verträgen gilt dies nur, wenn die Arbeitnehmer ausdrücklich darum bitten.
Diese Regelung bringt Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses mit sich und führt zu Änderungen im Nachweisgesetz (NachwG). Das NachwG wird für Sie als Arbeitgeber nun zunehmend an Bedeutung gewinnen.
Die aktualisierte Richtlinie zielt darauf ab, das Arbeitsrecht im Sinne der Arbeitnehmer zu verbessern. Insbesondere sollen die Arbeitsbedingungen transparenter und berechenbarer gestaltet werden. Dies kann jedoch nur erreicht werden, wenn wesentliche Aspekte auch im Arbeitsvertrag dokumentiert werden.
Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht kann für Sie ein Bußgeld in Höhe von 2.000 € nach sich ziehen.
Jegliche Arbeitsverträge, die ab dem 01.08.2022 abgeschlossen wurden, unterliegen der Arbeitsbedingungenrichtlinie. Bei Verträgen, die zuvor geschlossen wurden, sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer zu informieren, sofern diese ausdrücklich danach verlangen.
Nein, Verstöße führen nicht zur Unwirksamkeit. Zudem ist es nicht erforderlich, dass alle Informationen bereits im Arbeitsvertrag enthalten sind. Es ist möglich, die Arbeitnehmer in einem separaten Schreiben über die wesentlichen Vertragsbedingungen zu informieren. In Neuverträgen sollten die neuen Inhalte jedoch bereits ausgeführt werden.
Falls eine separate Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen verlangt wird, muss der Arbeitgeber aktiv werden. In diesem Fall muss ich die Arbeitnehmer zusätzlich zum bestehenden Arbeitsvertrag schriftlich über die wesentlichen Arbeitsbedingungen informieren.
Nein. Die Schriftform ist gewahrt, wenn der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen und dem Arbeitnehmer eine Vertragsurkunde ausgehändigt wird oder wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen ausgedruckt, vom Arbeitgeber unterzeichnet und dem Arbeitnehmer anschließend übergeben werden.
Es gibt eine dreistufige Frist. Bestimmte Informationen müssen am ersten Tag der Arbeitsleistung bereitgestellt werden (z.B. Name und Anschrift der Vertragsparteien), andere Informationen müssen bis zum siebten Kalendertag nach Beginn des Arbeitsverhältnisses vorliegen (z.B. Arbeitsort), und weitere Informationen müssen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn bereitgestellt werden (z.B. Urlaubsdauer).
Das Gesetz trat am 01.08.2022 in Kraft. Daher gelten die neu eingeführten Rechtsnormen für alle Arbeitsverträge, die seit diesem Datum geschlossen wurden. Altverträge müssen nur auf Wunsch des Arbeitnehmers angepasst werden.

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