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Rechtsanwalt Arbeitszeiterfassung für Arbeitgeber Mönchengladbach

Dienstleistung im Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Arbeitszeiterfassung - Die Überwachungspflicht des Arbeitgebers gemäß dem BAG-Urteil

Wie wird die Zeiterfassung durchgeführt? Was versteht man unter Vertrauensarbeitszeit? Ist Homeoffice weiterhin möglich? Als Arbeitgeber bin ich verpflichtet, die Arbeitszeit meiner Mitarbeiter zu erfassen. Es genügt jedoch nicht, die geleisteten Stunden einfach pauschal zu dokumentieren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeiterfassung reagiert: Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) habe ich als Arbeitgeber eine Schutzpflicht gegenüber meinen Angestellten, die eine konkrete Zeiterfassung einschließt. Dadurch werden unbezahlte Überstunden und Ruhepausen festgehalten.

Dieses Urteil stellt eine zusätzliche Belastung für mich als Arbeitgeber dar. Ich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht weiß, dass im Arbeitsrecht viele Pflichten auf mich zukommen. Bei Verstößen drohen empfindliche Rechtsfolgen. Daher ist es wichtig, sich juristisch abzusichern und rechtlichen Rat einzuholen. Ich informiere Sie darüber, wie Sie am besten auf die Rechtsprechung reagieren können.

So erreicht man eine erfolgreiche Zeiterfassung

Um Ihr Unternehmen rechtssicher auf das BAG-Urteil vorzubereiten, ist es wichtig, dass Sie auf folgende Aspekte achten:

  • Anwendungsbereich

    • Basis ist die allgemeine Arbeitsschutzpflicht, die ich als Arbeitgeber gegenüber meinen Mitarbeitern gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) habe – nicht nach Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

    • Die Arbeitszeit jedes Mitarbeiters muss erfasst werden.

      • Es ist bislang unklar, ob dies auch für leitende Angestellte gilt.

    • Die gesamte Arbeitszeit muss dokumentiert werden. Das bedeutet: tatsächlicher Beginn und Ende der Arbeitszeit, einschließlich Überstunden und Pausen. Pauschale Eintragungen sind nicht zulässig.

  • Die Umsetzung im Unternehmen

    • Notwendig ist ein objektives und zuverlässiges System zur Zeiterfassung. Es kann digital oder auch analog sein. Ich habe einen großen Spielraum, wie ich dies gestalte.

    • Aufgrund des Mitbestimmungsrechts gemäß Betriebsratsverfassungsgesetz (BetrVG) ist eine Abstimmung mit dem Betriebsrat erforderlich.

    • Die Mitarbeiter können auch selbst ihre Stunden erfassen. Ich habe dies dann jedoch zu kontrollieren.

    • Freie und flexible Arbeitszeiteinteilung bleibt weiterhin möglich. Hier muss ich auch auf Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten achten.

    • Bei der Umsetzung ist der Datenschutz zu berücksichtigen.

  • Rechtsfolgen bei Verstößen

    • Die jeweilige Landesbehörde (in der Regel die Landesämter für Arbeitsschutz) ist zuständig für die Überwachung.

    • Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder.

Wie ich Ihnen helfen kann

Ich stehe Ihnen mit rechtlichem Rat zur Seite, wie Sie als Arbeitgeber die Zeiterfassung in Ihrem Unternehmen umsetzen können. Mit meiner langjährigen Praxiserfahrung berate ich Sie, worauf Sie in Ihrem Betrieb achten müssen: Arbeitnehmer, leitende Mitarbeiter und freie Angestellte – jeweils müssen besondere Umstände berücksichtigt werden. Sei es hinsichtlich der Kontrollpflichten, Datenschutzbestimmungen oder der Einbindung des Betriebsrats. Entscheidendes Ziel ist es, die Umstände der Kündigung aufzuklären. Je nach Erfolgsaussichten ist es wichtig, auf die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses zu bestehen oder eine Abfindung zu verhandeln. Mein Anspruch ist eine tragfähige Lösung, die Ihren Rechten und Ansprüchen gerecht wird.

Wenn Sie mein Mandant sind, übernehme ich die Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Arbeitsgericht und den Behörden, um Ihnen in dieser schwierigen Phase möglichst viel Stress abzunehmen. Gerne bespreche ich vorab Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre potenziellen Ansprüche gegen den Arbeitgeber, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Um Ihr Unternehmen rechtssicher auf das BAG-Urteil vorzubereiten, ist es wichtig, dass ich auf folgende Aspekte achte:

  • Anwendungsbereich

    • Die Grundlage bildet die allgemeine Arbeitsschutzpflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – nicht nach Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

    • Die Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers muss erfasst werden.

      • Bislang ist unklar, ob dies auch für leitende Angestellte gilt.

    • Die gesamte Arbeitszeit muss dokumentiert werden. Das bedeutet: tatsächlicher Beginn und Ende der Arbeitszeit einschließlich Überstunden und Pausen. Pauschale Eintragungen sind nicht zulässig.

  • Die Umsetzung im Unternehmen

    • Ein objektives und zuverlässiges System zur Zeiterfassung ist notwendig. Es kann digital oder analog gestaltet werden. Der Arbeitgeber hat hierbei einen großen Gestaltungsspielraum.

    • Wegen des Mitbestimmungsrechts gemäß Betriebsratsverfassungsgesetz (BetrVG) ist eine Abstimmung mit dem Betriebsrat erforderlich.

    • Die Mitarbeiter können auch eigenständig ihre Stunden dokumentieren. Der Arbeitgeber hat dies jedoch zu überprüfen.

    • Eine freie und flexible Arbeitszeiteinteilung bleibt weiterhin möglich. Hierbei muss der Arbeitgeber auch auf Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten achten.

    • Bei der Umsetzung ist der Datenschutz zu berücksichtigen.

  • Rechtsfolgen bei Verstößen

    • Die jeweiligen Landesbehörden (in der Regel die Landesämter für Arbeitsschutz) sind für die Überwachung zuständig.

    • Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder.

Im Rahmen der Arbeitszeiterfassung bin ich verpflichtet, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit aller Arbeitnehmer zu dokumentieren. Hierzu gehören der Beginn und das Ende der Arbeitszeit sowie Pausen und Überstunden. Die Frage, ob die Arbeitszeit von leitenden Mitarbeitern erfasst werden muss, wurde durch das Urteil nicht geklärt.
Als Arbeitgeber stehen mir vielfältige Möglichkeiten bei der Erfassung der Arbeitszeiten zur Verfügung. Dies kann sowohl digital als auch analog geschehen. Ich kann die Zeiterfassung selbst vornehmen oder diese Verantwortung den Mitarbeitern übertragen.
Ich kann die Arbeitszeiterfassung auch meinen Arbeitnehmern überlassen. Es obliegt jedoch meiner Verantwortung, zu überprüfen, ob diese Systeme tatsächlich genutzt werden und korrekt funktionieren. Zu diesem Zweck kann ich in meinem Unternehmen Stichproben durchführen.
Homeoffice und Vertrauensarbeitszeit sind nach wie vor möglich. Wenn ich als Arbeitgeber die Zeiterfassung meinem Mitarbeiter überlasse, kann ich dies auch im Homeoffice eigenständig überwachen. Ich muss jedoch stichprobenartige Kontrollen durchführen und sicherstellen, dass die Höchstarbeitszeiten sowie die Ruhepausen eingehalten werden.
Es ist grundsätzlich notwendig, dass jeder Mitarbeiter seine tatsächliche Arbeitszeit erfasst. Dies beinhaltet auch die Arbeitszeit von Außendienstmitarbeitern. Die Rechtsprechung hat bislang nicht entschieden, ob diese Pflicht zur Erfassung auch für leitende Mitarbeiter gilt.
Das Bundesarbeitsgericht basierte sein Urteil auf der Verpflichtung zur genauen Erfassung der Arbeitszeit gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Folglich gibt es im Grunde genommen eine gesetzliche Regelung. In Reaktion auf diese Entscheidung hat der Gesetzgeber angekündigt, umfassendere Gesetze zur Regelung der Zeiterfassung zu schaffen.
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ergibt sich die Pflicht zur Zeiterfassung aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Dieses Gesetz sieht zwar keine direkten Sanktionen vor, jedoch haben die zuständigen Landesbehörden die Möglichkeit, das Unternehmen zur Umsetzung aufzufordern und dies mit einem Bußgeld zu bestrafen. Es können mehrfach Bußgelder in Höhe von 30.000 EUR verhängt werden.
Der Betriebsrat hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitspracherecht. Daher ist der Betriebsrat, da es sich um eine Arbeitsschutzmaßnahme handelt, an der Mitbestimmung beteiligt. Ich als Arbeitgeber bin somit verpflichtet, mich bei der Einführung einer Zeiterfassung mit dem Betriebsrat zusammenzusetzen.
Ich erstelle einen Entwurf, um auf die Rechtsprechung zu reagieren.

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