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Rechtsanwalt Arbeitszeiterfassung für Arbeitnehmer Mönchengladbach

Dienstleistung im Arbeitsrecht

Erfassung der Arbeitszeit - damit Ihre Arbeitszeit nicht zu Ihren Lasten geht

Beantworten Sie Mails nach Dienstschluss? Sind Sie auf der Heimfahrt im Außendienst? Gelegentlich fallen kleine Aufgaben außerhalb der regulären Arbeitszeit an – doch diese Überstunden werden oft nicht erfasst. Arbeitszeit ist auch ein Aspekt des Arbeitsschutzes. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt reagierte auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Erfassung der Arbeitszeit: Gemäß des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hat der Arbeitgeber eine Schutzpflicht gegenüber seinen Angestellten – dazu gehört auch eine konkrete Zeiterfassung. Dadurch werden unbezahlte Überstunden und Ruhepausen dokumentiert. Dies stärkt Ihr Recht als Arbeitnehmer.

Damit Ihre Rechte im Arbeitsalltag nicht untergehen, kläre ich Sie als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht auf. Ich berate Sie, wie Sie mit der neuen Rechtsprechung Ihre Rechte unterstützen können.

So erreichen Sie eine erfolgreiche Zeiterfassung

Um sicherzustellen, dass Ihre Rechte als Arbeitnehmer gewahrt bleiben, sollten Sie auf die folgenden Punkte achten:

  • Anwendungsbereich

    • Die Grundlage bildet die allgemeine Arbeitsschutzpflicht des Arbeitgebers gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – nicht gemäß dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

    • Die Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers muss dokumentiert werden.

      • Es ist derzeit unklar, ob dies auch für leitende Angestellte gilt.

    • Die gesamte Arbeitszeit muss erfasst werden. Das bedeutet, dass der tatsächliche Beginn und das Ende der Arbeitszeit, einschließlich Überstunden und Pausen, dokumentiert werden müssen. Pauschale Eintragungen sind nicht zulässig.

  • Wie die Arbeitszeiterfassung den Arbeitnehmer betrifft

    • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein objektives und verlässliches System zur Zeiterfassung einzuführen. Dies kann sowohl digital als auch analog sein. Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung des Systems einen erheblichen Gestaltungsspielraum.

    • Aufgrund des Mitbestimmungsrechts gemäß dem Betriebsratsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat das Recht, an der Gestaltung mitwirken zu können.

    • Die Mitarbeiter haben auch die Möglichkeit, ihre Stunden selbst zu dokumentieren. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, dies stichprobenartig zu kontrollieren.

    • Eine freie und flexible Einteilung der Arbeitszeit bleibt weiterhin möglich.

      • Vertrauensarbeitszeiten und Homeoffice sind weiterhin zulässig. Die Überprüfung der Stunden erfolgt auf Vertrauensbasis.

      • Dabei muss der Arbeitgeber auch die Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten beachten.

    • Bei der Umsetzung ist auf den Datenschutz zu achten.

      • Bei der Erfassung von Daten hat der Arbeitgeber die geltenden Datenschutzbestimmungen (zum Beispiel nach dem Bundesdatenschutzgesetz – BDSG) zu berücksichtigen.

  • Vorgehen bei Verstößen

    • Wenn Ihr Arbeitgeber gegen die Bestimmungen verstößt (z.B. keine geleisteten Überstunden erfasst), können Sie sich als Arbeitnehmer an die zuständige Landesbehörde (in der Regel die Landesämter für Arbeitsschutz) wenden.

    • Zusätzlich sollten Sie Beweise sammeln, indem Sie Ihre eigenen Arbeitszeiten dokumentieren.

    • Sollten Sie der Arbeitszeiterfassung nicht nachkommen, obwohl Ihnen dies obliegt, drohen Ihnen eine Abmahnung oder Kündigung.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Wie ich Ihnen helfen kann

Was sollte ich bei der Zeiterfassung beachten? Welche Stunden werden erfasst? Welche Rechte und Pflichten habe ich? Bei der neuen BAG-Rechtsprechung ergeben sich für Arbeitnehmer viele Fragen. Mit meiner langjährigen Praxiserfahrung berate ich Sie, worauf Sie bei der Zeiterfassung achten müssen: Ob es um Überstunden oder Vertrauensarbeitszeit geht, um den Schutz Ihrer Daten oder das Beteiligungsrecht des Betriebsrats. Dabei erläutere ich auch die Besonderheiten in Ihrem Unternehmen. Es ist wichtig, dass Sie bei Verstößen durch den Arbeitgeber eigene Aufzeichnungen führen. Ich vertrete Sie bei Abmahnungen und Kündigungen. Mein Ziel ist die außergerichtliche Lösung; falls erforderlich, setze ich Ihr Recht auch gerichtlich durch.

Wenn Sie mein Mandant sind, übernehme ich die Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Arbeitsgericht und den Behörden, um Ihnen unnötigen Stress zu ersparen. Gerne bespreche ich im Voraus Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre möglichen Ansprüche gegen den Arbeitgeber, damit Sie wissen, was Sie erwartet.

Im Grunde genommen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen. Aufgrund seines Weisungsrechts kann er jedoch dieser Verantwortung an Sie als Angestellten und die anderen Mitarbeiter übertragen. In diesem Fall liegt es in Ihrer arbeitsvertraglichen Pflicht, die von Ihnen geleisteten Stunden zu dokumentieren. Zudem bleibt dem Arbeitgeber eine Kontrollpflicht vorbehalten.
Die Vertrauensarbeitszeit sowie das Homeoffice bleiben weiterhin bestehen. Als Arbeitgeber bin ich jedoch verpflichtet, meiner Kontrollpflicht nachzukommen und stichprobenartig zu überprüfen, ob die tatsächlich geleisteten Stunden auch korrekt erfasst sind. Bei der Gestaltung der Arbeitszeiterfassung habe ich einen erheblichen Spielraum.
Wenn Ihnen als Arbeitnehmer die Verantwortung für die Zeiterfassung übertragen wurde und Sie dieser nicht nachkommen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Abmahnung auszusprechen. In bestimmten Fällen kann sogar eine Kündigung in Erwägung gezogen werden.
Nach der Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist die Zeiterfassung bereits gesetzlich vorgeschrieben. Die Rechtsprechung hat den Arbeitsschutz lediglich weiter präzisiert. Ab sofort verstößt jede weitere Arbeit ohne eine ordnungsgemäße Arbeitszeiterfassung meiner Ansicht nach gegen den Arbeitsschutz.
Die Art der Arbeitszeiterfassung ist nicht festgelegt. Ich habe einen erheblichen Spielraum, um dies zu gestalten. Dies kann sowohl digital als auch analog oder in hybrider Form geschehen. Ein eventuell vorhandener Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Art der Arbeitszeiterfassung.
Die gesamte tatsächlich geleistete Arbeitszeit aller Mitarbeiter muss erfasst werden. Dies beinhaltet den Beginn und das Ende der Tätigkeit. Auch geleistete Überstunden sowie Arbeitspausen sind einzubeziehen. Die Arbeitszeit im Außendienst oder als leitender Mitarbeiter muss im Einzelnen besonders geklärt werden.
Erfüllt ein Arbeitgeber nicht seine Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung, kann ein Bußgeld in Höhe von 30.000 EUR verhängt werden, das auch mehrfach auferlegt werden kann. Dieses Bußgeld wird vom zuständigen Landesamt für Arbeitsschutz verhängt.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seine eigene Arbeitszeit zu dokumentieren. Ob dies ebenfalls für leitende Angestellte, wie etwa angestellte Geschäftsführer, zutrifft, ist durch die Rechtsprechung bislang unklar.
Die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitszeit liegt beim Arbeitgeber. Auch wenn er die Arbeitszeiterfassung an mich als Mitarbeiter übertragen hat, ist er dennoch verpflichtet, diese zu überwachen.
Verstöße gegen die Arbeitszeit oder die Aufzeichnung der geleisteten Stunden kann ich beim zuständigen Landesamt für Arbeitsschutz melden.

Rechtsgebiet

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