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Rechtsanwalt Betriebsratswahl Mönchengladbach

Dienstleistung im Konflikte zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber

Juristische Beratung bei der Gründung und Auswahl des Betriebsrats

In modernen Arbeitsverhältnissen haben Betriebsräte eine lange Tradition. Sie übernehmen die wichtige Aufgabe, die Interessen der Arbeitnehmer innerhalb eines Betriebs zu vertreten und deren Rechte zu schützen. Diese Vertreter werden demokratisch von der Belegschaft gewählt.

Durch Betriebsvereinbarungen setze ich mich aktiv für die Interessen der Belegschaft ein und kann diese Vereinbarungen notfalls vor Gericht durchsetzen. Dabei genieße ich als Betriebsratsmitglied besonderen Kündigungsschutz für meine Tätigkeit im Betriebsrat.

Aus diesem Grund ist es von großer Bedeutung, dass die Gründung eines Betriebsrats fehlerfrei erfolgt. Denn nicht in jedem Betrieb ist die Bildung eines Betriebsrats möglich, und nicht jeder Mitarbeiter kann zum Betriebsratsmitglied gewählt werden.

Ich unterstütze Sie gerne bei bevorstehenden Betriebsratswahlen, außerplanmäßigen Neuwahlen und Erstwahlen in Ihrem Betrieb. Durch frühzeitige Beratung und Begleitung minimiere ich das Risiko von kostspieligen Anfechtungen und teuren Neuwahlen, um den Betriebsfrieden zu sichern.

Voraussetzung für die Gründung eines Betriebsrats

In jedem Unternehmen besteht nicht die Möglichkeit, einen Betriebsrat zu bilden. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) definiert klare personelle Anforderungen. 

  • Für die Gründung eines Betriebsrats muss der Betrieb mindestens fünf ständige und wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und von denen mindestens drei wählbar sind (Informationen zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit finden Sie weiter unten). 

    • Diese Kriterien gelten ebenso für die Zusammenlegung von zwei Betrieben zu einem gemeinsamen Unternehmenszweck, wie es innerhalb eines Konzerns vorkommen kann.

  • <spanGrundsätzlich haben die Arbeitnehmer die Freiheit, einen Betriebsrat zu gründen. 

    • Der Arbeitgeber darf ihre Bestrebungen nicht behindern.

    • Versucht der Arbeitgeber, die Betriebsratswahl zu beeinflussen oder zu unterdrücken, kann er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

  • Als ständige Mitarbeiter eines Betriebs gelten alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer und Angestellten, ausgenommen leitende Angestellte, die für den Arbeitgeber tätig sind. 

    • Der Arbeitsort ist dabei unerheblich, solange es sich um fest in die Betriebsstruktur integrierte Mitarbeiter handelt. 

    • Die Art des Arbeitsvertrags, ob befristet oder unbefristet, ist nicht entscheidend, solange die erforderliche Arbeit dauerhaft vorhanden ist (Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 1989, Az.: 2 TaBV 6/89).

Durchführung einer Betriebsratswahl

Um einen Betriebsrat zu gründen, ist die ordnungsgemäße Durchführung einer Betriebsratswahl erforderlich. 

  • Hierfür wird ein Wahlvorstand benötigt, der aus drei wahlberechtigten Personen besteht, wobei eine durch Abstimmung zum Vorsitzenden gewählt wird. 

    • Je nach Bedarf kann die Anzahl der Mitglieder im Wahlvorstand erhöht werden, sollte jedoch stets eine ungerade Zahl betragen, um eindeutige Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmungen zu gewährleisten. 

    • Sofern bereits ein Betriebsrat existiert, wählt dieser den Wahlvorstand, um sicherzustellen, dass er als unabhängiges und neutrales Gremium die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahlen überwacht. 

    • In Situationen, in denen noch kein Betriebsrat vorhanden ist, wird der Wahlvorstand von der Betriebsversammlung gewählt. 

    • Dafür müssen mindestens drei wahlberechtigte Mitarbeiter oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Einladung aussprechen (gemäß § 17 BetrVG). Diese Einladenden können zudem Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstands unterbreiten.

  • Wenn eine Betriebsversammlung Schwierigkeiten hat, sich auf einen Wahlvorstand zu einigen oder aus anderen Gründen Komplikationen entstehen, kann in Einzelfällen auch ein Arbeitsgericht oder der Gesamtbetriebsrat den Wahlvorstand ernennen.

  • Der Wahlvorstand ist verpflichtet, die Wahlen unverzüglich durchzuführen. 

    • Diese Wahlen müssen geheim und direkt stattfinden (gemäß § 14 Abs. 1 BetrVG), und das Ergebnis ist im Betrieb bekannt zu geben. 

    • Die Stimmenauszählung erfolgt öffentlich, und das Ergebnis wird in einer sogenannten Wahlniederschrift dokumentiert, die auch Arbeitgebern und Gewerkschaften mitgeteilt wird. 

    • Wenn der Wahlvorstand seinen Pflichten nicht nachkommt, kann das Arbeitsgericht auf Antrag ebenfalls eingreifen. Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber.

Zeitpunkt der Wahlen

Nach §13 BetrVG müssen Betriebsratswahlen alle vier Jahre zwischen dem 1. März und dem 31. Mai durchgeführt werden.

Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, bei denen Wahlen außerhalb dieses Zeitrahmens in Betracht gezogen werden können:

  • Bereits nach zwei Jahren können Wahlen stattfinden, wenn die Zahl der Arbeitnehmer oder regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte oder mindestens um fünfzig gestiegen oder gesunken ist.

  • Dies gilt ebenfalls, wenn eine Wahl erfolgreich angefochten wurde oder der Betriebsrat zurückgetreten ist.

  • Wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder, einschließlich aller Ersatzmitglieder, unter die vorgeschriebene Anzahl gesunken ist.

  • Im Fall der gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats.

  • Wenn im Unternehmen noch kein Betriebsrat besteht und daher die erstmalige Wahl durchgeführt wird.

Diese Regelungen ermöglichen es, in besonderen Fällen außerhalb des regulären Wahlzyklus Betriebsratswahlen durchzuführen.

Wer hat das Recht zu wählen und wer kann gewählt werden?

Die Festlegung des Betriebsrats, einschließlich seiner Größe und Zusammensetzung, richtet sich nach der Anzahl der (wahlberechtigten) Arbeitnehmer im Unternehmen. 

  • Wahlberechtigt sind alle festangestellten Mitarbeiter des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

    • Dies gilt auch für Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen tätig sind. Selbst kurzfristig anwesende Leiharbeitnehmer, die jedoch planen, länger als drei Monate im Unternehmen zu verbleiben, werden berücksichtigt. 

    • Bei einer Unternehmensgröße von 101 Mitarbeitern wird die Größe des Betriebsrats ohne Unterscheidung zwischen wahlberechtigten und nicht wahlberechtigten Arbeitnehmern bestimmt. In diesem Fall ist lediglich die Gesamtzahl der Mitarbeiter entscheidend.

  • Es ist von Bedeutung, die Wählbarkeit zum Betriebsrat von der Wahlberechtigung zu differenzieren. 

    • Um wählbar zu sein, müssen die Mitarbeiter sowohl wahlberechtigt sein (wie oben beschrieben) als auch eine Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten im aktuellen Unternehmen oder in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns nachweisen können. 

    • Personen, die aufgrund einer Straftat vorübergehend das öffentliche Wahlrecht verloren haben, sind nicht wählbar. 

  • Besteht das Unternehmen weniger als sechs Monate, entfällt die Anforderung an die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit.

Umfang des Betriebsrats

Die Größe des Betriebsrats wird durch die festgelegte Anzahl seiner Mitglieder bestimmt.

  • Bei der Berechnung dieser Größe dient die Zahl der wahlberechtigten Betriebsangehörigen als Grundlage.

    • Um einen Betriebsrat gründen zu können, müssen mindestens fünf wahlberechtigte Personen vorhanden sein.

    • Selbst wenn Positionen für wahlberechtigte Arbeitnehmer geplant sind, aber noch nicht besetzt wurden, fließen sie in die Zählung ein.

    • In solchen Fällen besteht der Betriebsrat lediglich aus einer Person.

    • In größeren Betrieben wächst die Mitgliederzahl des Betriebsrats entsprechend der Anzahl der Beschäftigten.

  • Seit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 2013 werden auch Leiharbeitnehmer, die zur Belegschaft des Entsendebetriebs gehören, in die Berechnung der notwendigen Belegschaftsgröße einbezogen (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2013, Az.: 7 ABR 69/11).

  • Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder ist, ebenso wie die Betriebsgröße selbst, nach oben hin offen.

    • In Betriebsräten mit neun oder mehr Mitgliedern ist zudem ein Betriebsratsausschuss zu bilden, der die laufenden Geschäfte des Betriebsrats leitet (gemäß § 27 Abs. 1 BetrVG).

Dies sollten Sie ferner berücksichtigen

  • Ab 21 wahlberechtigten Personen, was drei Betriebsratsmitgliedern entspricht, tritt zusätzlich eine Geschlechterquote für die Zusammensetzung des Betriebsrats in Kraft.

    • Das jeweils unterrepräsentierte Geschlecht hat Anspruch auf einen entsprechenden Anteil an Mitgliedern im Betriebsrat, der dem Verhältnis in der Unternehmensbelegschaft entspricht.

  • Ab einer Belegschaftsstärke von 200 Arbeitnehmern muss mindestens ein Mitglied des Betriebsrats vollständig von seiner regulären Arbeit freigestellt werden.

    • Gemäß § 38 BetrVG variiert die Anzahl der freizustellenden Mitglieder des Betriebsrats in Abhängigkeit von der Gesamtgröße der Belegschaft.

  • Minderjährige Auszubildende sind nicht wahlberechtigt.

    • Stattdessen haben sie die Möglichkeit, eine separate Jugend- und Auszubildendenvertretung zu etablieren, jedoch nur in Unternehmen, die bereits einen bestehenden Betriebsrat haben.

    • Diese Vertretung kann auch von Arbeitnehmern unter 18 Jahren sowie von Praktikanten und Werkstudenten gewählt werden.

  • Leitende Angestellte sind ebenfalls nicht wahlberechtigt, jedoch haben sie die Möglichkeit, einen sogenannten Sprecherausschuss zu gründen.

So verläuft der Ablauf nach der Wahl

  • Ich muss das Ergebnis im Betrieb bekannt machen (§ 18 WO).

    • Anschließend trifft sich der neu gewählte Betriebsrat innerhalb einer Woche zu seiner ersten Sitzung.

    • Darin wähle ich einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Bis zu diesem Zeitpunkt leite ich die Sitzung als Vorsitzender des Wahlvorstands. Danach übernimmt der neu gewählte Betriebsratsvorsitzende die Leitung.

  • Wenn ich als Betriebsrat etwas beschließen möchte, erfolgt eine Abstimmung über den betreffenden Punkt.

    • Die Beschlüsse werden, sofern nicht anders vorgeschrieben, durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen (§ 33 BetrVG).

  • Ab neun Betriebsratsmitgliedern wird ein Betriebsausschuss gegründet (§ 27 BetrVG), der die laufenden Geschäfte des Betriebsrates führt.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

So unterstütze ich Sie bei Betriebsratswahlen und der Gründung von Betriebsräten

Sie suchen zuverlässige rechtliche Beratung und Unterstützung bei Betriebsratswahlen? Ich stehe Ihnen als erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zur Seite. Ich biete umfassende rechtliche Expertise, um Sie bei der Organisation und Durchführung von Betriebsratswahlen zu unterstützen.

Meine Dienstleistungen umfassen die rechtliche Beratung zur Wahlordnung, die Unterstützung bei der Bildung des Wahlvorstands sowie die Prüfung der Wahlvoraussetzungen. Ich bin auch bei außerplanmäßigen Wahlen oder erstmaligen Betriebsratswahlen in Ihrem Unternehmen für Sie da.

Mit meiner Hilfe minimieren Sie das Risiko kostspieliger Anfechtungsverfahren vor den Arbeitsgerichten und gewährleisten einen stabilen Betriebsfrieden. Verlassen Sie sich auf meine juristische Expertise, um Ihre Betriebsratswahlen reibungslos und rechtssicher durchzuführen.

Kontaktieren Sie mich noch heute, um Ihre Fragen zu Betriebsratswahlen zu erörtern und meine Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Die Durchführung einer Betriebsratswahl während der Amtszeit eines bestehenden Betriebsrats, die Abhaltung einer Betriebsratswahl außerhalb des Wahlzyklus (es sei denn, es liegt eine gesetzliche Ausnahme vor), die Durchführung der Betriebsratswahl durch einen fehlerhaft ernannten Wahlvorstand oder das Nichtversiegeln der Wahlurne stellt problematische Aspekte dar.
Der Arbeitgeber ist ebenfalls verantwortlich für die Kosten von Neuwahlen, die aufgrund einer abgebrochenen oder erfolgreich angefochtenen Betriebsratswahl entstehen. Zu diesen Kosten zählen in der Regel auch die Anwalts- oder Sachverständigenkosten des Wahlvorstands, die erheblich steigen können.
Wahlberechtigt sind alle ständigen Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies umfasst auch Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb beschäftigt sind.
Betriebsratswahlen werden alle vier Jahre im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai abgehalten. Es gibt jedoch Ausnahmen, die zu außerplanmäßigen Wahlen führen können: eine erfolgreiche Wahlanfechtung, Veränderungen in der Anzahl der Beschäftigten, der Rücktritt des Betriebsrats, eine gerichtliche Auflösung des Betriebsrats oder die erstmalige Gründung eines Betriebsrats.
Ja, ab 21 wahlberechtigten Personen besteht eine Geschlechterquote, die gewährleistet, dass beide Geschlechter im Betriebsrat angemessen repräsentiert sind.
Als leitender Angestellter habe ich die Möglichkeit, einen sogenannten Sprecherausschuss zu gründen. Dieser Sprecherausschuss vertritt die Interessen der leitenden Angestellten und hat bestimmte Informations- und Konsultationsrechte. Allerdings sind diese Rechte nicht so umfassend wie die eines Betriebsrats.
Bei einer Betriebsgröße von 200 Arbeitnehmern ist es erforderlich, dass mindestens ein Betriebsratsmitglied vollständig von der Arbeit freigestellt wird. Dieses Mitglied ist während der Amtszeit vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit befreit und nimmt ausschließlich die Aufgaben des Betriebsrats wahr.
Nein, Minderjährige haben kein Wahlrecht, jedoch ist es ihnen möglich, eine eigene Jugend- und Auszubildendenvertretung in Unternehmen zu gründen, in denen bereits ein Betriebsrat besteht.
Der Wahlvorstand hat bei Betriebsratswahlen eine wesentliche Funktion, da ich die Wahl organisiere, überwache, das Ergebnis ermittele, bekannt gebe und die Unterlagen beim Arbeitsgericht einreiche. Seine Neutralität ist von erheblicher Bedeutung.
Der Wahlvorstand im Betriebsrat besteht aus mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, die von den Beschäftigten gewählt werden. In der Regel wird ein Mitglied des Wahlvorstands zum Vorsitzenden gewählt. Die zentrale Aufgabe des Wahlvorstands liegt in der Organisation und Durchführung der Betriebsratswahlen.

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