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Montag bis Freitag von 08.30 – 13.00 Uhr und 14.00 – 17.30 Uhr
Sie möchten wissen, wann Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf einen Dienstwagen haben oder welche Regelungen beim Firmenwagen gelten? Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie umfassend zu allen Fragen rund um den Dienstwagen im Arbeitsverhältnis.
Erfahren Sie auf dieser Seite:
Wann besteht ein Anspruch auf einen Dienstwagen?
Unter welchen Bedingungen kann ein Firmenwagen unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden?
Wann darf der Arbeitgeber den Dienstwagen wieder entziehen?
Wer haftet bei einem Schaden am Dienstwagen?
Was gilt bei der Versteuerung des Firmenwagens und bei Zuzahlungen für Sonderausstattungen?
Was passiert mit dem Dienstwagen bei Beendigung des Arbeitsvertrags?
Unsere erfahrenen Arbeitsrechtler unterstützen Sie bei allen rechtlichen Fragen rund um Dienstwagen-Regelungen, sowohl als Arbeitnehmer als auch als Arbeitgeber. Sichern Sie sich eine fundierte Beratung durch unsere Kanzlei für Arbeitsrecht!
Was ist ein Dienstwagen?
Ein Dienstwagen (auch Firmenwagen genannt) ist ein Fahrzeug, das dem Arbeitgeber gehört oder von ihm geleast wird.
Er wird einem Arbeitnehmer, einem GmbH-Geschäftsführer oder einem Vorstandsmitglied dauerhaft zur Nutzung überlassen – oft sowohl dienstlich als auch privat.
Wofür gibt es eine Regelung für Dienstwagen?
Arbeitgeber stellen einen Dienstwagen bereit, damit Mitarbeiter im Außendienst, Vertrieb oder Service ihre beruflichen Aufgaben zuverlässig erfüllen können.
Meistens erlaubt der Arbeitgeber zusätzlich die private Nutzung des Fahrzeugs.
Das gilt als geldwerter Vorteil und ist Teil der Vergütung – oft auch als Statussymbol wahrgenommen.
Wann besteht ein Anspruch auf einen Dienstwagen?
Ein Anspruch auf einen Firmenwagen ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag, Managervertrag oder einer Dienstwagenvereinbarung.
In besonderen Fällen kann der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht greifen – etwa wenn vergleichbare Mitarbeiter einen Dienstwagen erhalten, ein Arbeitnehmer aber ohne sachlichen Grund davon ausgenommen wird.
Kann ein Firmenwagen unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden?
Nein. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt bei der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist im Arbeitsrecht unzulässig.
Ein solcher Vorbehalt würde dem Arbeitnehmer das Recht auf eine laufende Vergütungskomponente nehmen.
Die private Nutzung des Firmenwagens stellt einen geldwerten Vorteil und damit einen Teil des Arbeitslohns dar.
Wird dem Arbeitnehmer die Privatnutzung gewährt, kann der Arbeitgeber diese nicht beliebig widerrufen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits entschieden (Urteil vom 25.04.2007, Az. 5 AZR 627/06).
Ein Freiwilligkeitsvorbehalt in einer Dienstwagenvereinbarung oder im Arbeitsvertrag verstößt gegen die gesetzlichen Vorgaben zur AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB).
Er wäre unwirksam, da er den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB).
Kann ein Firmenwagen unter den Vorbehalt des Widerrufs gestellt werden?
Ein Widerrufsvorbehalt bezüglich der privaten Nutzung eines Dienstwagens ist im Arbeitsvertrag nur eingeschränkt zulässig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (Urteil vom 12.01.2005, Az. 5 AZR 364/04) muss der Widerruf klar geregelt sein.
Die Gründe für einen möglichen Widerruf müssen im Vertrag konkret benannt werden, zum Beispiel:
Wirtschaftliche Gründe des Unternehmens
Änderungen im Tätigkeitsbereich, etwa der Wegfall von Außendiensttätigkeiten
Ein pauschaler Widerrufsvorbehalt ohne Angabe von Gründen ist unwirksam, weil er den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und ihm wesentliche Bestandteile seiner Vergütung entzieht.
Die rechtssichere Gestaltung von Dienstwagenregelungen im Arbeitsvertrag erfordert juristische Sorgfalt. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend zur privaten Nutzung von Firmenwagen, zu Widerrufsvorbehalten und zur rechtssicheren Vertragsgestaltung.
Besteht der Anspruch auf einen Dienstwagen auch im Urlaub, Krankheitsfall oder während des Mutterschutzes?
Ja! Die private Nutzung eines Dienstwagens gehört zur laufenden Vergütung des Arbeitnehmers.
Daher bleibt der Anspruch auf den Firmenwagen auch während des Erholungsurlaubs bestehen.
Viele Dienstwagenvereinbarungen erlauben sogar ausdrücklich die Nutzung des Fahrzeugs für Urlaubsreisen – allerdings müssen Arbeitnehmer in solchen Fällen oft selbst für Benzin- und Betriebskosten aufkommen.
Was gilt bei Krankheit?
Auch im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit darf der Dienstwagen weiterhin privat genutzt werden.
Diese Dienstwagenberechtigung endet jedoch in der Regel mit Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums.
Danach schuldet der Arbeitgeber keine weitere Vergütung – und damit entfällt meist auch die private Nutzung.
Mutterschutz und Beschäftigungsverbot
Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen (§ 3 Abs. 1 und 2 MuSchG) bleibt der Anspruch auf die Dienstwagennutzung bestehen.
Gleiches gilt bei einem individuellen Beschäftigungsverbot nach § 11 MuSchG – auch hier muss der Arbeitgeber den Firmenwagen weiterhin überlassen.
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie umfassend zu Ihren Rechten rund um den Dienstwagen – im Krankheitsfall, während des Mutterschutzes oder im Urlaub.
Wird ein Firmenwagen beschädigt oder zerstört, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer haftet. Im Arbeitsrecht hängt die Haftung vom Grad des Verschuldens ab. Es gelten die bewährten Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, die die Rechtsprechung entwickelt hat.
Keine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit
Hat der Arbeitnehmer nur leicht fahrlässig gehandelt, entfällt jede Verpflichtung zum Schadensersatz.
Teilweise Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit
Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird eine anteilige Haftung geprüft. Dabei werden alle Umstände des Schadensfalls berücksichtigt.
Der Arbeitnehmer kann oft nur zur Selbstbeteiligung einer bestehenden Vollkaskoversicherung herangezogen werden – meist in Höhe von etwa 500 EUR.
Volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
Grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten führt zu einer vollständigen Schadensersatzpflicht.
Wann haftet der Arbeitgeber mit?
Ein Mitverschulden des Arbeitgebers kann die Haftung des Arbeitnehmers weiter begrenzen. Beispiele:
Der Arbeitgeber stellt ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung.
Eine unrealistische Tourenplanung führt zu Fahrfehlern.
Ohne Vollkaskoversicherung trägt der Arbeitgeber das Risiko für den fehlenden Versicherungsschutz. In solchen Fällen ist die Haftung des Arbeitnehmers größtenteils auf den Betrag begrenzt, der üblicherweise als Selbstbehalt bei einer Versicherung anfällt.
Die private Nutzung eines Dienstwagens gilt als geldwerter Vorteil und erhöht das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers. Die Versteuerung erfolgt meist nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG und § 8 Abs. 2 EStG.
Die 1-Prozent-Regelung im Überblick:
Pro Monat wird 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil angesetzt.
Zusätzlich kommen 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinzu.
Alternative: Fahrtenbuch-Methode
Statt der pauschalen 1-Prozent-Regelung kann der geldwerte Vorteil auch über ein Fahrtenbuch ermittelt werden. Hierbei wird exakt zwischen privaten und dienstlichen Fahrten unterschieden.
Alle Dienstfahrten müssen detailliert dokumentiert werden: Datum, Reiseziel, Kilometerstand, Ansprechpartner usw.
Die privaten Kilometer werden separat ausgewiesen.
Anhand dieser Aufzeichnungen erfolgt die Aufteilung der gesamten Fahrzeugkosten in privat und beruflich.
Die Fahrtenbuch-Methode ist aufwendig, lohnt sich aber insbesondere für Arbeitnehmer, die überwiegend geschäftlich unterwegs sind.
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie umfassend zur Dienstwagenbesteuerung, zur rechtssicheren Gestaltung von Dienstwagenvereinbarungen und zur optimalen Steuerstrategie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Können Arbeitnehmer Zuzahlungen für ein hochwertigeres Firmenfahrzeug leisten?
Ja! Zuzahlungen des Arbeitnehmers für einen hochwertigeren Dienstwagen oder eine bessere Fahrzeugausstattung sind im Arbeitsrecht grundsätzlich zulässig.
Häufig sehen Dienstwagenrichtlinien vor, dass Mitarbeitern einer bestimmten Führungsebene ein Fahrzeugtyp mit definierten Ausstattungsmerkmalen zusteht.
Ist der gewünschte Firmenwagen teurer als das vom Arbeitgeber vorgesehene Budget, kann der Arbeitnehmer die Mehrkosten selbst tragen.
Rechtliche und steuerliche Grundlagen von Zuzahlungen
Die Zuzahlung des Arbeitnehmers wird rechtlich anerkannt.
Unabhängig von der Höhe der Zuzahlung bleibt die private Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich steuerpflichtig – meist nach der 1-Prozent-Regelung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass hohe Zuzahlungen (z. B. für einen „Dienst-Porsche“) als Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können (Urteil vom 18.10.2007, VI R 59/06).
Wie erfolgt die Zuzahlung in der Praxis?
In der Regel werden die Mehrkosten für den Wunsch-Dienstwagen durch monatliche Abzüge vom Nettolohn finanziert.
Diese erhöhen die Leasingrate, die der Arbeitgeber zahlt.
So kann das gewünschte Fahrzeug bereitgestellt werden – ohne dass der Arbeitgeber die Zusatzkosten allein tragen muss.
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur rechtssicheren Gestaltung von Dienstwagenvereinbarungen, Zuzahlungen und deren steuerlichen Auswirkungen. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung!
Was passiert mit dem Dienstwagen, wenn das Arbeitsverhältnis endet?
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Dienstwagen grundsätzlich an den Arbeitgeber zurückzugeben.
Die private Nutzung des Firmenwagens ist an das bestehende Arbeitsverhältnis gebunden.
Mit dessen Ende entfällt auch die Dienstwagenberechtigung.
Streitfälle bei Kündigung und Herausgabe des Dienstwagens
Kommt es zu einer Kündigung und anschließender Kündigungsschutzklage, ist oft strittig, wann die Pflicht zur Rückgabe des Dienstwagens besteht.
Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt zum 31. März, der Arbeitnehmer klagt. Der Arbeitgeber fordert dennoch im April die Herausgabe des Firmenwagens.
Was sollten Arbeitnehmer tun?
Um finanzielle Risiken zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer den Dienstwagen vorsorglich zurückgeben – idealerweise „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“.
Andernfalls drohen Schadensersatzforderungen, wenn sich später herausstellt, dass die Kündigung wirksam war. Diese können erheblich sein, insbesondere, wenn der Arbeitgeber ein Ersatzfahrzeug anmieten muss.
Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung
Wird die Kündigung im Nachhinein als unwirksam festgestellt, kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Nutzungsausfall verlangen.
Diese bemisst sich am steuerlich relevanten Wert der Dienstwagenberechtigung.
Beispiel: Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen mit einem geldwerten Vorteil von 500 EUR pro Monat sechs Monate lang vorenthalten, hat er Anspruch auf 3.000 EUR Nutzungsausfallentschädigung.
Beteiligung an Leasingkosten nach Vertragsende?
Klauseln, die Arbeitnehmer verpflichten, sich nach Ende des Arbeitsverhältnisses weiterhin an den Leasingkosten des Dienstwagens zu beteiligen, sind unwirksam.
Das hat die Rechtsprechung eindeutig entschieden.
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie bei allen Fragen zur Dienstwagenrückgabe und Kündigungsschutzklagen. Lassen Sie sich jetzt individuell beraten, um rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden!
Der Dienstwagen ist in vielen Unternehmen ein fester Bestandteil der Vergütung – als Anreiz für Mitarbeiter und als praktisches Arbeitsmittel. Doch rund um die Überlassung, Nutzung und Rückgabe von Firmenwagen ergeben sich häufig arbeitsrechtliche Fragen, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betreffen. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie bei allen rechtlichen Aspekten zum Thema Dienstwagen.
Unsere Leistungen für Arbeitgeber:
Gestaltung und Prüfung von Dienstwagenrichtlinien
Erstellung rechtssicherer Dienstwagenvereinbarungen im Arbeitsvertrag
Beratung zu Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalten
Unterstützung bei der Rückforderung des Dienstwagens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Klärung von Haftungsfragen bei Schäden am Firmenwagen
Beratung zur Dienstwagenbesteuerung und Zuzahlungen durch Arbeitnehmer
Unsere Leistungen für Arbeitnehmer:
Prüfung des Anspruchs auf einen Dienstwagen bei Vertragsverhandlungen
Durchsetzung der Privatnutzung im Rahmen bestehender Vereinbarungen
Beratung bei Kündigungen und der Rückgabe des Dienstwagens
Vertretung bei Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers
Unterstützung bei Nutzungsausfallentschädigungen, z. B. während Kündigungsschutzklagen
Klärung der steuerlichen Auswirkungen der privaten Nutzung eines Firmenwagens
Warum unsere Kanzlei?
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht verfügen über umfangreiche Erfahrung in der rechtssicheren Gestaltung und Abwicklung von Dienstwagenregelungen.
Wir vertreten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und kennen die rechtlichen Stolperfallen beider Seiten.
Unser Ziel ist eine praxisorientierte Lösung, die wirtschaftliche Risiken minimiert und klare Verhältnisse schafft.
Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – wir beraten Sie individuell und kompetent zu allen Fragen rund um den Dienstwagen im Arbeitsrecht. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin!
Montag bis Freitag von 08.30 – 13.00 Uhr und 14.00 – 17.30 Uhr
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