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Ihre Kanzlei Gerats Hartung Partner.
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41061 Mönchengladbach
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Montag bis Freitag von 08.30 – 13.00 Uhr und 14.00 – 17.30 Uhr
Die Einhaltung von Kündigungsfristen ist ein zentraler Bestandteil jedes Arbeitsverhältnisses. Ob Arbeitnehmer kündigen möchten oder Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis beenden wollen – die rechtlichen Vorgaben sind klar geregelt, aber oft komplex. Fehler können schnell zu Rechtsstreitigkeiten oder finanziellen Nachteilen führen.
Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht beraten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zu den geltenden Kündigungsfristen, gesetzlichen Vorgaben und vertraglichen Besonderheiten. Wir sorgen dafür, dass Kündigungen rechtssicher erfolgen und Ihre Interessen gewahrt bleiben – ob bei ordentlichen, außerordentlichen oder fristlosen Kündigungen.
Die Einhaltung von Kündigungsfristen ist im deutschen Arbeitsrecht genau geregelt. Sie gibt Arbeitnehmern und Arbeitgebern Planungssicherheit beim Beenden eines Arbeitsverhältnisses. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie umfassend zu den geltenden Fristen, gesetzlichen Vorgaben und möglichen Ausnahmen.
In vielen Fällen wird die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag festgelegt. Fehlen dort konkrete Angaben, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB. Diese richten sich nach der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers:
Bis 6 Monate Betriebszugehörigkeit: 2 Wochen Kündigungsfrist, zu jedem beliebigen Tag
Ab 7 Monaten: 4 Wochen Kündigungsfrist zum 15. oder Monatsende
Ab 2 Jahren: 1 Monat Kündigungsfrist zum Monatsende
Ab 5 Jahren: 2 Monate Kündigungsfrist
Ab 8 Jahren: 3 Monate Kündigungsfrist
Ab 10 Jahren: 4 Monate Kündigungsfrist
Ab 12 Jahren: 5 Monate Kündigungsfrist
Ab 15 Jahren: 6 Monate Kündigungsfrist
Ab 20 Jahren: 7 Monate Kündigungsfrist, jeweils zum Monatsende
Tarifverträge können die gesetzlichen Kündigungsfristen verlängern oder verkürzen. Ein Tarifvertrag gilt, wenn:
Beide Parteien tarifgebunden sind
Der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde
Die Anwendung im Arbeitsvertrag vereinbart ist
Der Arbeitgeber sich an betriebliche Übung hält
In vielen Fällen bieten Tarifverträge Arbeitnehmern längere Kündigungsfristen zum besseren Kündigungsschutz.
Wann beginnt die Kündigungsfrist?
Die Kündigungsfrist beginnt erst, wenn die Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht – nicht, wenn der Arbeitgeber das Schreiben verfasst oder die Kündigung ankündigt.
Tipp: Übergeben Sie die Kündigung persönlich und lassen Sie sich den Empfang schriftlich bestätigen, um rechtssicher zu handeln.
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Kündigungsfragen, prüfen Fristen und vertreten Ihre Interessen im Kündigungsschutzprozess. Jetzt Beratung vereinbaren!
Nicht alle Arbeitnehmer sind an die standardmäßigen Kündigungsfristen gebunden. Folgende Sonderregelungen sollten Sie kennen:
Kündigungsfrist in der Probezeit
Während der Probezeit (meist die ersten sechs Monate) gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Diese Frist kann jederzeit gelten, ohne Einhaltung von Monats- oder Quartalsenden.
Kurzfristige Arbeitsverträge
Bei befristeten Verträgen unter drei Monaten kann eine individuelle Kündigungsfrist vereinbart werden.
Wird der Vertrag verlängert, gelten die regulären gesetzlichen Fristen.
Teilzeitbeschäftigte
Bei Teilzeitverträgen gelten in der Regel keine abweichenden Kündigungsfristen, es sei denn, dies ist ausdrücklich im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt.
Kündigungen in Kleinbetrieben
In Kleinbetrieben mit maximal 20 Arbeitnehmern (Auszubildende nicht mitgezählt) kann eine abweichende Kündigungsfrist vereinbart werden, sofern sie mindestens vier Wochen beträgt.
Aufhebungsvertrag als Alternative zur Kündigungsfrist
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jederzeit einen Aufhebungsvertrag schließen.
Dabei einigen sich beide Parteien frei auf das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses, unabhängig von gesetzlichen oder vertraglichen Fristen.
Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich erfolgen und von beiden Seiten unterzeichnet werden.
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie umfassend zu Kündigungsfristen, Aufhebungsverträgen und arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Jetzt Beratung sichern!
Nicht nur Arbeitgeber können ein Arbeitsverhältnis kündigen. Auch Arbeitnehmer haben das Recht, ihr Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen. Dabei müssen sie die gesetzlichen Kündigungsfristen oder die im Arbeitsvertrag vereinbarten Fristen einhalten.
Nach § 622 BGB gilt für Arbeitnehmer in der Regel:
Eine Kündigungsfrist von 4 Wochen,
jeweils zum 15. eines Monats oder zum Monatsende.
Eine längere Kündigungsfrist kann jedoch im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart sein.
Diese darf die gesetzlichen Mindestfristen nicht unterschreiten, kann aber verlängert werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies vereinbaren.
Verpflichtungen des Arbeitnehmers bei einer Kündigung
Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihrem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen, dass sie kündigen, um dem Unternehmen Zeit für Ersatzbeschaffung und Umstrukturierungen zu geben.
Ein fristloses Verlassen des Arbeitsplatzes ist in der Regel unzulässig und kann rechtliche Folgen haben.
Schutz des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist
Auch nach einer Kündigung hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf:
Gleichbehandlung im Betrieb
Vollen Lohn bis zum letzten Arbeitstag
Schutz vor Diskriminierung oder Benachteiligung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber darf einen gekündigten Mitarbeiter weder benachteiligen noch willkürlich von betrieblichen Abläufen ausschließen.
Sie möchten kündigen oder sind sich unsicher bezüglich der Kündigungsfrist? Unsere Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Eigenkündigung. Jetzt Beratung vereinbaren!
Eine außerordentliche Kündigung erlaubt es dem Arbeitgeber, ein Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden. Diese Maßnahme ist im deutschen Arbeitsrecht durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) streng geregelt. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten genau wissen, wann eine solche Kündigung zulässig ist – und wann sie als unwirksam gilt.
Arbeitgeber dürfen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Typische Gründe für eine fristlose Kündigung sind:
Schwerwiegendes Fehlverhalten (z. B. Diebstahl, Betrug, Körperverletzung)
Verstöße gegen Vertraulichkeitsvereinbarungen
Beharrliche Arbeitsverweigerung oder Vertragsverletzungen
Vortäuschen einer Krankheit oder wiederholte Unpünktlichkeit, trotz Abmahnung
Bei weniger gravierenden Pflichtverstößen ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann.
Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie auf diskriminierenden oder unzulässigen Gründen beruht. Das betrifft insbesondere Kündigungen wegen:
Rasse, Religion, Geschlecht oder sexueller Orientierung
Schwerbehinderung (hier ist zusätzlich das Integrationsamt einzubinden)
Schwangerschaft (während des Mutterschutzes – nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig)
Auch betriebsbedingte Kündigungen erfordern eine sorgfältige Prüfung der Sozialauswahl und besondere Schutzmaßnahmen für bestimmte Arbeitnehmergruppen.
Wichtige Hinweise für Arbeitgeber
Eine fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes erfolgen
Es sollten alle milderen Mittel (Abmahnung, Versetzung) geprüft sein, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird
Im Zweifel empfehlen wir: Rechtliche Beratung einholen, um spätere Kündigungsschutzklagen zu vermeiden
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie bei allen Fragen zur außerordentlichen Kündigung, ungerechtfertigten Entlassung und Kündigungsschutzklage – für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Die Kündigungsfristen im Arbeitsrecht sind entscheidend für die rechtssichere Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie umfassend zu den geltenden Kündigungsfristen und unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung und Durchsetzung Ihrer Kündigung.
Beratung für Arbeitnehmer – Sie möchten kündigen und wissen nicht genau, welche Fristen Sie einhalten müssen? Unsere Anwälte erklären Ihnen:
Welche gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB gelten
Welche Fristen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt sind
Wie Sie Ihre Kündigung rechtssicher einreichen
Welche Rechte Sie während der Kündigungsfrist haben (Lohnfortzahlung, Schutz vor Benachteiligung)
Beratung für Arbeitgeber – Arbeitgeber müssen bei Kündigungen zahlreiche Formalien und Fristen beachten. Wir beraten Sie zu:
Ordentlichen Kündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeit
Sonderregelungen bei Probezeit, befristeten Verträgen oder Führungskräften
Gestaltung von Arbeitsverträgen mit individuellen Kündigungsfristen
Kündigungsschutzklagen vermeiden durch rechtssichere Verfahren
Aufhebungsverträge als Alternative zur Kündigungsfrist
Warum unsere Kanzlei?
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht verfügen über langjährige Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Wir sorgen dafür, dass Ihre Kündigung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und unterstützen Sie bei Verhandlungen, Vergleichsangeboten oder gerichtlichen Verfahren.
Kontaktieren Sie unsere Anwälte für Arbeitsrecht, wenn Sie Fragen zu Kündigungsfristen, Kündigungsschutz oder Aufhebungsverträgen haben.
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