Kontakt
Ihre Kanzlei Gerats Hartung Partner.
Adresse
Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
41061 Mönchengladbach
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 08.30 – 13.00 Uhr und 14.00 – 17.30 Uhr
So setze ich Mobbingprävention erfolgreich um:
Mobbing erkennen
Ein Mobbingfall liegt vor, wenn ein Mitarbeiter regelmäßig und systematisch schlecht behandelt wird, sei es durch aktives Handeln oder durch Unterlassung
Insbesondere kann folgendes Verhalten beobachtet werden:
Beleidigungen, Degradierung, Isolierung, Verleumdung
Sinnlose Arbeitsanweisungen
Sexistische, rassistische oder diskriminierende Äußerungen oder Handlungen
Ständige Kritik sowie willkürliche Abmahnungen oder Benachteiligungen
Dies muss über einen längeren Zeitraum hinweg geschehen (also nicht nur 1-2 Wochen)
Gesetzliche Handlungspflicht
Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergibt sich die Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsvertrag zwischen mir als Arbeitgeber und meinen Arbeitnehmern
Nachforschungspflicht bei Kenntnis
Mobbing-Schutzpflicht
Bitte ziehen Sie frühzeitig die Mobbingberatung eines Rechtsanwalts oder Betriebsrats in Betracht.
Um meine eigenen Pflichten im Einzelfall zu erkennen und besser auf den Mobbingfall reagieren zu können
Um die Rechtslage zu klären
Führen Sie ein offenes, protokolliertes Gespräch mit dem mobbenden Mitarbeiter.
Dies ist auch in Begleitung des Anwalts möglich
Betriebsinterne Beratungs- und Beschwerdestelle für Mobbingopfer
Verfahrensregeln sollten durch Betriebsvereinbarung oder betriebliche Absprachen geregelt werden
Ich rate dem Mobbingopfer, ein Mobbingtagebuch zu führen
Mit genauen Angaben zu Ort, Zeit, Zeugen, Beteiligten und Verhaltensarten
Eine Versetzung des mobbenden Mitarbeiters oder des Mobbingopfers kann in Betracht gezogen werden
Ultima ratio: ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Mobbers wegen Verstoßes gegen das Betriebsklima als Treuepflicht des Arbeitnehmers
Im Mobbingfall am Arbeitsplatz berate ich Sie mit meiner langjährigen Praxiserfahrung. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kenne ich die aktuelle Rechtsprechung und die komplizierte Gesetzeslage, um eine effektive Mobbingprävention umzusetzen. Dabei richte ich mich nach Ihren individuellen Bedürfnissen. Meine Maxime ist die außergerichtliche Lösung, um Kosten und Nerven zu sparen. Im Zweifelsfall gehe ich auch gegen mobbende Mitarbeiter Ihres Unternehmens vor Gericht vor.
Ich etablieren gemeinsam mit Ihnen effektive Strukturen und Vorgehensweisen, um Mobbing vorzubeugen. Wenn Sie mein Mandant sind, arbeite ich den Sachverhalt auf und gebe Ihnen Verhaltenstipps. Gerne bespreche ich vorab die Beratungskosten, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.
Ein Mobbingfall kann durch geeignete Mobbingpräventionsmaßnahmen verhindert werden. Hierzu können Betriebsratsvereinbarungen oder betriebliche Abreden eine klare Haltung des Arbeitgebers und eine offene Kommunikation darstellen. Weiterhin können (anonyme) Beschwerdestellen eingerichtet werden.
Um der Fürsorgepflicht als Vorgesetzter nachzukommen, sind präventive Maßnahmen von großer Bedeutung, wie die Definition innerbetrieblicher Schlichtungsverfahren mit dem Betriebsrat oder die Protokollierung von Gesprächen. Auf diese Weise kann ich nachweisen, dass ich Maßnahmen gegen Mobbing ergriffen habe.
Mobbing stellt eine wiederholte und systematische Benachteiligung eines Mitarbeiters über einen längeren Zeitraum dar. Dies kann durch aktives Handeln erfolgen – beispielsweise durch Beleidigungen, Sexismus, Rassismus oder Abmahnungen – oder auch durch Unterlassen, wie etwa Ignorieren und Ausgrenzung.
Als Arbeitgeber habe ich gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Grundgesetz (GG) eine Fürsorgepflicht gegenüber meinen Mitarbeitern. Ich bin verpflichtet, die Arbeit so zu organisieren, dass die Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben, und entsprechende Maßnahmen, wie die Versetzung oder Kündigung des Aggressors, zu ergreifen.
Im Falle eines Mobbingvorfalls können verschiedene Maßnahmen gegen den mobbenden Mitarbeiter ergriffen werden. Zunächst sollte ich ein offenes, protokolliertes Gespräch anstreben. Sollte dies nicht erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit, die Beteiligten zu versetzen oder ihnen ordentlich beziehungsweise außerordentlich zu kündigen.
Montag bis Freitag von 08.30 – 13.00 Uhr und 14.00 – 17.30 Uhr
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