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Die Probezeit ist ein wichtiger Bestandteil vieler Arbeitsverträge. In dieser Phase können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer prüfen, ob das Arbeitsverhältnis langfristig passt. Doch gerade in der Probezeit gelten besondere Regeln für Kündigung, Kündigungsfristen und Vertragsgestaltung. Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten in der Probezeit.
Unter einer Probezeit versteht man eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Phase zu Beginn des Arbeitsverhältnisses. Sie dient dazu, die Eignung und Zusammenarbeit beider Parteien zu testen. In dieser Zeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis einfacher kündigen.
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei Fragen zur Probezeit, prüfen Arbeitsverträge und vertreten Sie bei Kündigungsschutzklagen oder Vertragsstreitigkeiten.
Die Probezeit ist ein zentraler Begriff im deutschen Arbeitsrecht und spielt bei der Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen eine wichtige Rolle. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht erklären Ihnen, was genau unter „Probezeit“ zu verstehen ist und welche rechtlichen Auswirkungen sie für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat:
Gesetzliche Wartezeit für den Kündigungsschutz
Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt der allgemeine Kündigungsschutz erst, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht (§ 1 Abs. 1 KSchG).
In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis ohne besondere Begründung ordentlich gekündigt werden.
Vertraglich vereinbarte Probezeit im Arbeitsvertrag
Eine im Arbeitsvertrag geregelte Probezeit ermöglicht beiden Parteien, das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen zu beenden (§ 622 Abs. 3 BGB).
Die maximale Dauer der vertraglich vereinbarten Probezeit beträgt sechs Monate.
Befristetes Probearbeitsverhältnis zur Erprobung
Ein befristetes Probearbeitsverhältnis dient dazu, die Eignung des Arbeitnehmers zu prüfen.
Es endet mit Ablauf der Befristung, es sei denn, es wird verlängert oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG).
Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht unterstützt Sie bei allen Fragen rund um Probezeit, Kündigung und Kündigungsschutz.
Die Probezeit ist eine Phase, in der das Arbeitsverhältnis flexibler beendet werden kann. Dennoch gibt es auch in den ersten sechs Monaten bestimmte Kündigungsschutzregelungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen sollten.
Gibt es Kündigungsschutz während der Probezeit? Grundsätzlich gilt:
In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch nicht (§ 1 Abs. 1 KSchG).
Arbeitgeber können in dieser Wartezeit eine ordentliche Kündigung aussprechen, ohne dafür einen besonderen Grund angeben zu müssen.
Diese Kündigungsfreiheit gilt über die sechs Monate hinaus nur in Kleinbetrieben mit maximal zehn Mitarbeitern (§ 23 Abs. 1 KSchG).
Grenzen der Kündigungsfreiheit in der Probezeit
Eine fristlose (außerordentliche) Kündigung ist auch während der Probezeit nur mit einem wichtigen Grund nach § 626 BGB möglich.
Diskriminierende Kündigungen wegen Geschlecht, Religion oder ethnischer Herkunft sind unzulässig – unabhängig von der Probezeit.
Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer in der Probezeit
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).
Innerhalb dieser Zeitspanne ist keine Zustimmung des Integrationsamtes für eine Kündigung erforderlich (§ 168 SGB IX).
Kündigungsschutz für Schwangere während der Probezeit
Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses besonderen Kündigungsschutz gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) (§ 17 Abs. 1 MuSchG).
Eine Kündigung ist nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Landesbehörde für Arbeitsschutz möglich.
Die Zustimmung wird nur in Ausnahmefällen erteilt, etwa bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen.
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie umfassend zur Kündigung in der Probezeit, Kündigungsschutzklagen und zum Mutterschutz. Jetzt Termin vereinbaren!
Ja, auch bei einer Kündigung während der Probezeit müssen bestimmte Beteiligungsrechte beachtet werden. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht erklären, was Arbeitgeber wissen müssen und welche Rechte Arbeitnehmer haben.
Besteht in einem Unternehmen ein Betriebsrat, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, ihn vor jeder Kündigung anzuhören.
Diese Pflicht gilt unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, also auch innerhalb der Probezeit.
Die Grundlage hierfür ist § 102 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).
Möchte der Arbeitgeber einen schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen, gilt zusätzlich:
Die Schwerbehindertenvertretung muss ebenfalls vorab beteiligt werden (§ 178 Abs. 2 SGB IX).
Diese Pflicht besteht ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses, auch während der Probezeit.
Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist unwirksam (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
Zustimmung des Integrationsamtes – wann erforderlich?
Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist innerhalb der ersten sechs Monate nicht erforderlich (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).
Diese Zustimmungspflicht greift erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit.
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie bei rechtssicheren Kündigungen in der Probezeit und beraten umfassend zur Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung. Jetzt Termin vereinbaren!
Die Themen Probezeit und Wartezeit spielen im Arbeitsrecht eine zentrale Rolle, besonders wenn es um Kündigungsschutz und Kündigungsfristen geht.
Kann die gesetzliche Wartezeit von sechs Monaten verkürzt oder verlängert werden?
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG).
Diese Wartezeit kann vertraglich verkürzt, aber nicht verlängert werden.
Ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Wartezeit ist zulässig und kann im Arbeitsvertrag geregelt werden. So erhalten Arbeitnehmer sofortigen Kündigungsschutz ab dem ersten Tag.
Tipp: Arbeitnehmer, die einen Jobwechsel in Betracht ziehen, sollten im neuen Arbeitsvertrag eine Regelung zur Verkürzung der Wartezeit vereinbaren, um lückenlosen Kündigungsschutz zu gewährleisten.
Wie lange darf eine vertraglich vereinbarte Probezeit dauern?
Laut § 622 Abs. 3 BGB gilt:
Eine vertraglich vereinbarte Probezeit darf maximal sechs Monate betragen.
Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen beendet werden.
Beispiele für gängige Vertragsklauseln: „Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01. Januar 20XX. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.“
Auch kürzere Probezeiten, etwa zwei oder drei Monate, können individuell vereinbart werden.
Eine Verlängerung über sechs Monate hinaus ist nicht sinnvoll: Nach Ablauf von sechs Monaten greift der Kündigungsschutz nach dem KSchG zwingend (außer in Kleinbetrieben).
Die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt dann nicht mehr.
Ist eine sechsmonatige Probezeit auch bei einfachen Tätigkeiten zulässig?
Ja. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine sechsmonatige Probezeit bei allen Arten von Tätigkeiten zulässig ist – auch bei einfacheren Aufgaben (BAG, Urteil vom 24.01.2008, 6 AZR 519/07).
Der gesetzliche Rahmen von maximal sechs Monaten kann in allen Fällen voll ausgeschöpft werden.
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie umfassend zu Probezeit, Wartezeit und Kündigungsschutz. Wir prüfen Ihren Arbeitsvertrag und sorgen für rechtssichere Regelungen. Jetzt Beratung vereinbaren!
Die Kündigungsfrist während der Probezeit ist im deutschen Arbeitsrecht klar geregelt. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht erklären, welche Fristen gelten und worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer Kündigung in der Probezeit achten müssen.
Gemäß § 622 Abs. 3 BGB beträgt die Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit
Zwei Wochen,
ohne Bindung an einen bestimmten Kündigungstermin.
Das bedeutet: Die Kündigung kann jederzeit erfolgen – es ist kein Monatsende oder ein anderer fixer Termin erforderlich.
Fristberechnung bei Kündigungen
Die Frist beginnt am Folgetag nach Zugang der Kündigung (§ 187 Abs. 1 BGB).
Die Kündigungsfrist endet nach Ablauf von 14 Tagen, also zwei Wochen später (§ 188 Abs. 2 BGB).
Wichtiger Hinweis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung – nicht, wann das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet.
Eine Kündigung in der Probezeit muss dem Arbeitnehmer rechtzeitig zugehen, um die verkürzte Kündigungsfrist zu nutzen.
Kontaktieren Sie unsere Kanzlei, wenn Sie Fragen zur Kündigungsfrist in der Probezeit oder zur wirksamen Kündigung im Arbeitsrecht haben!
Ein befristetes Probearbeitsverhältnis unterscheidet sich rechtlich von der üblichen Probezeit innerhalb eines unbefristeten Arbeitsvertrags.
Wird ein Arbeitsverhältnis zum Zweck der Erprobung befristet abgeschlossen, muss dies eindeutig im Arbeitsvertrag geregelt sein.
In der Regel reicht eine Befristungsdauer von sechs Monaten aus, um die Eignung eines Arbeitnehmers zu beurteilen.
Eine längere Befristung von bis zu neun oder maximal zwölf Monaten ist nur zulässig, wenn die Tätigkeit besonders anspruchsvoll oder komplex ist.
Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Achtung: Fehlt eine eindeutige Befristungsklausel im Vertrag, kann das Arbeitsverhältnis als unbefristet gelten!
Bei einem Berufsausbildungsverhältnis ist die Probezeit gesetzlich geregelt:
Die Probezeit muss mindestens einen Monat betragen.
Sie darf höchstens vier Monate dauern.
Rechtsgrundlage: § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Kontaktieren Sie unsere Kanzlei für Arbeitsrecht, wenn Sie Fragen zur Probezeit oder zum befristeten Probearbeitsverhältnis haben.
Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber stellen sich die Frage, ob ein Urlaubsanspruch während der Probezeit besteht.
Besteht ein Urlaubsanspruch während der Probezeit?
Ja, auch während der Probezeit haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Urlaub.
Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) entsteht der volle gesetzliche Urlaubsanspruch von mindestens vier Wochen pro Kalenderjahr jedoch erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG).
Das bedeutet aber nicht, dass Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten keinen Urlaub nehmen dürfen.
Während der ersten sechs Monate besteht ein Anspruch auf Teilurlaub:
Für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses entsteht ein anteiliger Urlaubsanspruch von 1/12 des Jahresurlaubs (§ 5 Abs. 1 a BUrlG).
Dieser Teilurlaub kann auch während der Probezeit beansprucht werden.
Kontaktieren Sie unsere Anwälte für Arbeitsrecht, wenn Sie Fragen zum Urlaubsanspruch während der Probezeit oder zur Urlaubsregelung im Arbeitsvertrag haben!
Sie haben Fragen zu Ihrem Arbeitsvertrag, einer vereinbarten Probezeit oder möchten wissen, welche Rechte und Pflichten während dieser Phase gelten? Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht stehen sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern bei allen Themen rund um die Probezeit kompetent zur Seite.
Egal, ob Sie
eine rechtssichere Gestaltung der Probezeit im Arbeitsvertrag wünschen,
während der Probezeit eine Kündigung erhalten haben oder
selbst überlegen zu kündigen – wir beraten Sie umfassend und persönlich.
Als spezialisierte Anwälte für Arbeitsrecht bieten wir Ihnen:
Rechtsberatung zu Kündigungen während der Probezeit
Unterstützung bei der Prüfung von Kündigungsschreiben
Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber oder dessen Rechtsvertretern
Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Gehalt, Urlaub oder Abfindung
Vertretung bei Kündigungsschutzklagen oder außergerichtlichen Einigungen
Prüfung und Gestaltung von befristeten Probearbeitsverhältnissen
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie professionell bei Kündigung während der Probezeit, Vertragsfragen oder Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und setzen Sie auf rechtssichere Unterstützung.
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