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Rechtsanwalt Urlaub Mönchengladbach

Dienstleistung im Arbeitsrecht

Urlaubsanspruch und Erholungsurlaub – Ihre Anwälte für Arbeitsrecht beraten

Wer hat Anspruch auf Erholungsurlaub? Wie lange gilt der gesetzliche Mindesturlaub und welche Regelungen gelten für Jugendliche oder Schwerbehinderte? Unsere Anwälte für Arbeitsrecht klären alle Fragen rund um den Urlaubsanspruch – von der Teilzeitregelung über die Urlaubsgewährung bis zur Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Sie erfahren bei uns, wann Urlaub verfällt, ob ein Widerruf gewährten Urlaubs möglich ist und welche Rechte Sie bei Krankheit während des Urlaubs haben. Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber: Wir bieten kompetente rechtliche Unterstützung, um Ihren Urlaubsanspruch rechtssicher durchzusetzen.

Urlaubsanspruch im Arbeitsrecht: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen

Als Arbeitnehmer haben Sie nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Regelungen sind zwingend und können weder durch einen Arbeitsvertrag noch durch eine Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden. 

  • Die zentralen Vorschriften finden sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

    • Darüber hinaus kann Ihr Arbeitsvertrag, ein anwendbarer Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zusätzliche oder abweichende Regelungen zum Thema Urlaub enthalten. 

    • Unsere Kanzlei prüft für Sie, welche Ansprüche Ihnen zustehen.

  • Nach dem BUrlG hat jeder Arbeitnehmer – unabhängig von Art und Umfang der Beschäftigung – Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dazu zählen auch:

    • Auszubildende

    • Arbeitnehmerähnliche Personen, wie z. B. freie Mitarbeiter mit wirtschaftlicher Abhängigkeit

    • Heimarbeiter, die gemäß § 12 BUrlG ausdrücklich urlaubsberechtigt sind

  • Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist zwingend und kann nicht zu Ihrem Nachteil eingeschränkt werden.

Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – wir klären Ihre individuellen Fragen zum Urlaubsanspruch, unterstützen bei Streitigkeiten um Urlaubsgenehmigungen oder vertreten Sie bei Klagen auf Urlaubsabgeltung.

Wie hoch ist Ihr gesetzlicher Urlaubsanspruch?

Der gesetzliche Mindesturlaub ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub pro Jahr, basierend auf einer sechstägigen Arbeitswoche. In der Praxis entspricht dies vier Wochen Urlaub.

  • Arbeiten Sie weniger als sechs Tage pro Woche, wird der Urlaubsanspruch entsprechend umgerechnet:

    • 5-Tage-Woche: 20 Arbeitstage Urlaub

    • 4-Tage-Woche: 16 Arbeitstage Urlaub

    • 3-Tage-Woche: 12 Arbeitstage Urlaub

    • 2-Tage-Woche: 8 Arbeitstage Urlaub

    • 1-Tag-Woche: 4 Arbeitstage Urlaub

  • Jugendliche profitieren vom Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG):

    • Unter 16 Jahren: 30 Werktage

    • Unter 17 Jahren: 27 Werktage

    • Unter 18 Jahren: 25 Werktage

  • Schwerbehinderte Arbeitnehmer erhalten gemäß § 208 SGB IX:

    • Zusätzlich 5 Arbeitstage Zusatzurlaub pro Jahr

    • Die Anzahl passt sich bei abweichender Wochenarbeitszeit entsprechend an.

    • Lassen Sie Ihren Urlaubsanspruch prüfen!

Ob Mindesturlaub, Zusatzurlaub oder Teilzeitregelungen: Unsere Anwälte für Arbeitsrecht sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Wir beraten Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer Urlaubsansprüche und unterstützen Arbeitgeber bei der rechtskonformen Urlaubsregelung.

Urlaubsanspruch in der Probezeit und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Das sollten Sie wissen!

Als Arbeitnehmer haben Sie laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der volle Urlaubsanspruch entsteht jedoch erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG). Doch auch in der Wartezeit stehen Ihnen Teilurlaubsansprüche zu.

  • Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch (mindestens 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche) entsteht erst nach sechs Monaten im Betrieb.

  • Wie viel Urlaub steht mir vor Ablauf der Wartezeit zu?

Vor Ablauf der sechs Monate besteht ein Teilurlaubsanspruch:

  • Pro vollem Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs (§ 5 Abs.1a BUrlG).

  • Beispiel: Sie beginnen am 1. September. Bis Dezember haben Sie drei volle Monate gearbeitet: Anspruch auf 5 Tage Urlaub (aufgerundet).

  • Wie viel Urlaub habe ich bei Ausscheiden vor Ablauf der Wartezeit?

Auch hier steht Ihnen Teilurlaub zu:

  • Pro vollem Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs (§ 5 Abs.1b BUrlG).

  • Beispiel: Kündigung nach 4 Monaten: Anspruch auf 7 Urlaubstage.

  • Wie viel Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im ersten Halbjahr?

    • Wenn Sie vor dem 30. Juni ausscheiden, haben Sie ebenfalls nur Anspruch auf Teilurlaub (§ 5 Abs.1c BUrlG).

    • Beispiel: Arbeitsverhältnis endet zum 30. Juni: 6/12 des Jahresurlaubs, also z.B. 10 Tage bei einer 5-Tage-Woche.

Sie möchten Ihren Urlaubsanspruch prüfen lassen oder gegen eine unrechtmäßige Kürzung vorgehen? Ihr Arbeitgeber verweigert Ihnen den zustehenden Urlaub? Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie umfassend zu Urlaubsansprüchen, Teilurlaub und Abgeltung bei Kündigung. Ob außergerichtlich oder vor dem Arbeitsgericht – wir setzen Ihre Rechte durch!

Urlaubsanspruch: Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Urlaub zum Wunschtermin?

Arbeitnehmer haben laut § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) grundsätzlich ein Recht darauf, den Zeitpunkt ihres Erholungsurlaubs selbst zu bestimmen. Der Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche des Mitarbeiters berücksichtigen, es sei denn, es sprechen dringende betriebliche Gründe oder die Urlaubswünsche sozial schutzwürdiger Kollegen dagegen.

  • Ein Arbeitgeber kann den Urlaubszeitraum nur dann ablehnen, wenn:

    • Betriebliche Belange es erfordern (z. B. personeller Engpass in der Hochsaison).

    • Kollegen mit vorrangigem Sozialschutz (z. B. Eltern schulpflichtiger Kinder) Urlaub beantragt haben.

    • Die Rechtsprechung betont: Die Wünsche des Arbeitnehmers haben grundsätzlich Vorrang vor betrieblichen Interessen.

  • Wichtig: Der Arbeitgeber legt den Urlaubszeitraum verbindlich fest. 

    • Eine Selbstbeurlaubung ohne Genehmigung ist rechtswidrig und kann zu einer fristlosen Kündigung führen. 

    • Selbst dann, wenn der gewünschte Zeitraum eigentlich gerechtfertigt wäre, dürfen Arbeitnehmer nicht eigenmächtig in den Urlaub gehen.

  • Kommt es zu einem Streit über die Lage des Urlaubs, können Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen. 

    • Dieses Verfahren kann sehr schnell erfolgen – im Notfall sogar am selben Tag.

    • Ziel ist es, den Arbeitgeber zur Urlaubsgewährung zu verpflichten.

Unsere Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer Urlaubsansprüche und beraten Arbeitgeber zu rechtssicheren Urlaubsregelungen im Betrieb. Kontaktieren Sie uns für eine schnelle und kompetente Rechtsberatung zu Ihrem Urlaubsanspruch.

Kann der Arbeitgeber bereits genehmigten Urlaub widerrufen?

Grundsätzlich gilt: Hat der Arbeitgeber den Urlaub einmal genehmigt, darf er diesen in der Regel nicht widerrufen. Ein Widerruf ist nur in absoluten Ausnahmefällen denkbar, etwa bei einer unvorhersehbaren, existenzbedrohenden Notlage des Unternehmens. In der Praxis sind solche Fälle jedoch äußerst selten.

  • Widerruf von genehmigtem Urlaub – was ist zu tun?

    • Wird Ihnen der bereits bewilligte Urlaub plötzlich durch den Arbeitgeber entzogen, ist das meist rechtswidrig. 

    • Dennoch sollten Sie den Urlaub nicht eigenmächtig antreten – das könnte als Selbstbeurlaubung gewertet werden und zu einer fristlosen Kündigung führen.

  • Um Ihren Anspruch auf Urlaub durchzusetzen, bleibt Ihnen der Weg zum Arbeitsgericht, etwa im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. 

    • So können Sie erreichen, dass der Arbeitgeber seine Zustimmung nicht widerrufen kann und Sie den geplanten Urlaub antreten dürfen.

  • Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber während Ihres laufenden Urlaubs einen Widerruf ausspricht. 

    • Diese Erklärung hat keine rechtliche Wirkung: Sie müssen den Urlaub nicht abbrechen.

Unsere Anwälte für Arbeitsrecht setzen Ihre Urlaubsansprüche konsequent durch und vertreten Sie im Streitfall vor Gericht. Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – wir beraten Sie rechtssicher und lösungsorientiert.

Urlaubsübertragung ins Folgejahr: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen

Die gesetzlichen Regelungen zur Übertragung des Urlaubs sind komplex. Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub grundsätzlich zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres. 

  • Eine Übertragung auf die ersten drei Monate des Folgejahres ist nur in Ausnahmefällen möglich – etwa bei dringenden betrieblichen Gründen oder wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit den Urlaub nicht nehmen konnte (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter rechtzeitig schriftlich über noch offene Urlaubsansprüche zu informieren. 

    • Erfolgt keine eindeutige Information, besteht das Risiko, dass Urlaubsansprüche über Jahre hinweg erhalten bleiben – mit möglichen Abgeltungsansprüchen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

  • Was sollten Arbeitnehmer wissen?

    • Arbeitnehmer verlieren ihren gesetzlichen Mindesturlaub nur dann, wenn sie vom Arbeitgeber transparent informiert wurden und trotzdem keinen Urlaub beantragt haben. 

    • Ohne diese Aufklärung kann kein automatischer Verfall des Urlaubs eintreten.

  • Übertragung in die ersten drei Monate des Folgejahres

    • Wird der Urlaub rechtmäßig ins nächste Jahr übertragen, muss er spätestens bis zum 31. März genommen werden. 

    • Auch hier gilt: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer rechtzeitig und nachweislich auf die Frist hinweisen, damit der Anspruch nicht verfällt.

  • Ersatzurlaub und Schadenersatzansprüche

    • Wenn der Arbeitgeber den rechtzeitigen Urlaubsantritt verhindert, entsteht ein Anspruch auf Ersatzurlaub. 

    • Dieser unterliegt keiner weiteren Frist und kann drei Jahre lang geltend gemacht werden. 

    • Arbeitnehmer können darüber hinaus Schadensersatz verlangen.

Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – unsere Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie kompetent bei allen Fragen zur Urlaubsübertragung, zum Verfall von Urlaub und zu Urlaubsabgeltungsansprüchen. Wir prüfen Ihre Ansprüche und vertreten Sie außergerichtlich und vor Gericht.

Urlaubsanspruch bei Krankheit: Das sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen

  • Erkrankung während des Urlaubs – was tun?

    • Erkranken Arbeitnehmer während ihres genehmigten Urlaubs, müssen diese Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. 

    • Voraussetzung ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Laut § 9 BUrlG bleiben die durch Krankheit verlorenen Urlaubstage erhalten, da der Erholungszweck des Urlaubs nicht erreicht werden kann. 

    • Wichtig: Informieren Sie umgehend Ihren Arbeitgeber und legen Sie die Krankmeldung vor.

  • Krankheit im Ausland: Diese Pflichten gelten

    • Sind Sie während des Urlaubs im Ausland krank, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und Ihre Aufenthaltsadresse informieren (§ 5 Abs. 2 EFZG). 

    • Die Kosten für diese Mitteilung trägt der Arbeitgeber. Gesetzlich Versicherte müssen zudem ihre Krankenkasse benachrichtigen.

  • Verlängert sich der Urlaub automatisch bei Krankheit?

    • Nein. Die Urlaubstage, die durch Krankheit nicht zur Erholung genutzt werden konnten, werden gutgeschrieben, verlängern aber nicht automatisch den geplanten Urlaub. 

    • Eine direkte Verlängerung erfordert die Zustimmung des Arbeitgebers und einen erneuten Urlaubsantrag. 

    • Ohne Genehmigung droht eine unerlaubte Selbstbeurlaubung.

  • Urlaubsanspruch bei langer Krankheit

    • Arbeitnehmer verlieren ihren Urlaubsanspruch nicht, wenn sie länger krank sind. Seit der EuGH-Rechtsprechung 2009 bleiben Urlaubsansprüche trotz Langzeiterkrankung bestehen – teils über Jahre hinweg. 

    • Das gilt auch für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

  • Urlaub im gekündigten Arbeitsverhältnis

    • Auch nach einer Kündigung können Arbeitnehmer weiterhin Urlaub beanspruchen. 

    • Der Arbeitgeber darf die Urlaubsgewährung nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern, zum Beispiel wenn eine Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters notwendig ist. 

    • Ein Widerruf eines bereits genehmigten Urlaubs ist in der Regel unzulässig.

  • Urlaubsabgeltung: Auszahlung des Resturlaubs

    • Wurde der Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen, muss der Arbeitgeber den Resturlaub abgelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). 

    • Die Auszahlung ersetzt die nicht mehr mögliche Freistellung.

Ob Urlaubsanspruch während der Krankheit, Urlaubsabgeltung oder Streit bei der Urlaubsgenehmigung – wir setzen Ihre Rechte durch! Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber kompetent und lösungsorientiert.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Kompetente Beratung zum Urlaubsrecht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Urlaubsansprüche sorgen in vielen Unternehmen immer wieder für Unsicherheiten und Konflikte. Ob bei der Beantragung, Gewährung, Ablehnung oder Abgeltung von Urlaub – rechtliche Fragen rund um das Thema Erholungsurlaub sind komplex und erfordern Fachwissen. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei allen Fragen und Streitigkeiten rund um das Urlaubsrecht.

Wir beraten umfassend zu allen Aspekten des gesetzlichen und vertraglichen Urlaubsanspruchs:

  • Gesetzlicher Mindesturlaub und Zusatzurlaub (z. B. bei Schwerbehinderung)

  • Teilurlaub bei Beginn oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Brückenteilzeit und Urlaubsansprüche während der Reduzierung der Arbeitszeit

  • Urlaubssperren bei dringendem betrieblichen Bedarf

  • Urlaubsübertragung ins Folgejahr und Verfall von Urlaubsansprüchen

  • Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Urlaubsansprüche während Krankheit oder Mutterschutz

  • Richtige Handhabung bei Selbstbeurlaubung und Streitfällen

Unsere erfahrenen Anwälte prüfen Ihren individuellen Fall, beraten Sie zu Ihren Rechten und Pflichten und vertreten Ihre Interessen – außergerichtlich oder vor dem Arbeitsgericht. Arbeitgeber unterstützen wir bei der rechtssicheren Gestaltung von Urlaubsregelungen und der Umsetzung von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Arbeitnehmer vertreten wir bei der Durchsetzung ihrer Urlaubsansprüche, auch bei Konflikten mit dem Arbeitgeber.

Sie haben Fragen zu Ihrem Urlaubsanspruch oder benötigen Unterstützung bei einem Streitfall? Kontaktieren Sie uns! Unsere Anwälte für Arbeitsrecht stehen Ihnen kompetent zur Seite. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine persönliche Beratung!

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