Kontakt
Ihre Kanzlei Gerats Hartung Partner.
Adresse
Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
41061 Mönchengladbach
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 08.30 – 13.00 Uhr und 14.00 – 17.30 Uhr
Das Thema Weiterbeschäftigung spielt im Arbeitsrecht eine zentrale Rolle, insbesondere bei Kündigungsschutzklagen und betriebsbedingten Kündigungen. Unsere Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht bietet umfassende Beratung und rechtliche Vertretung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wenn es um den Anspruch auf Weiterbeschäftigung geht.
Unter einer Weiterbeschäftigung versteht man die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, obwohl eine Kündigung ausgesprochen wurde. In bestimmten Situationen kann ein gerichtlich anerkannter Anspruch auf Weiterbeschäftigung bestehen – zum Beispiel während einer laufenden Kündigungsschutzklage.
Ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch entsteht häufig dann, wenn das Arbeitsgericht in der ersten Instanz feststellt, dass eine Kündigung unwirksam ist. Darüber hinaus gibt es den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch, der greifen kann, wenn der Betriebsrat der Kündigung widerspricht. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Umständen weiter beschäftigen.
Im folgenden Beitrag beraten wir Sie umfassend zu diesem und noch weiteren Themen im Bereich der Weiterbeschäftigung.
Im Arbeitsrecht beschreibt die Weiterbeschäftigung das Recht eines Arbeitnehmers, trotz einer ausgesprochenen Kündigung weiterhin im Betrieb tätig zu sein – zumindest vorläufig.
Sofern das Arbeitsverhältnis rechtlich noch besteht, haben Arbeitnehmer nicht nur Anspruch auf Gehalt, sondern auch auf tatsächliche Beschäftigung.
Häufig ist unklar, ob ein Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet wurde, etwa bei einer Kündigungsschutzklage oder einer Befristungskontrollklage.
In solchen Fällen geht es um die vorübergehende Weiterbeschäftigung, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung schützt Arbeitnehmer davor, während eines Kündigungsschutzverfahrens faktisch vom Arbeitsplatz ausgeschlossen zu werden.
Obwohl ein Rechtsstreit oft Monate oder sogar Jahre dauern kann, ermöglicht dieser Anspruch, dass der Arbeitnehmer weiterhin seiner Tätigkeit nachgeht.
So wird verhindert, dass der Arbeitnehmer arbeitslos wird oder sich anderweitig orientieren muss, obwohl die Kündigung möglicherweise unwirksam ist.
Es gibt zwei rechtliche Grundlagen für den Weiterbeschäftigungsanspruch:
Der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch (§ 102 Abs. 5 BetrVG): Er greift, wenn ein Betriebsrat vorhanden ist und dieser der Kündigung widerspricht. Der Anspruch besteht unabhängig vom Ausgang des Gerichtsverfahrens.
Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch: Dieser gilt unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrats. Er setzt jedoch in der Regel voraus, dass der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess in der ersten Instanz gewonnen hat.
Der betriebsverfassungsrechtliche Anspruch ist meist stärker, da er früher greift und nicht an ein Urteil der ersten Instanz gebunden ist.
Sie haben Fragen zur Weiterbeschäftigung? Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie umfassend – egal, ob Sie als Arbeitnehmer Ihren Weiterbeschäftigungsanspruch durchsetzen wollen oder als Arbeitgeber rechtssicher handeln möchten. Vereinbaren Sie jetzt ein Beratungsgespräch – wir sind für Sie da!
Das deutsche Arbeitsrecht kennt dafür zwei unterschiedliche Ansprüche auf Weiterbeschäftigung: den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch und den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch.
Der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch beruht auf § 102 Abs. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Voraussetzung: Im Unternehmen existiert ein Betriebsrat und dieser widerspricht der geplanten ordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers form- und fristgerecht.
Der Widerspruch muss innerhalb einer Woche nach Anhörung erfolgen und auf einen der fünf gesetzlich definierten Widerspruchsgründe gestützt sein, wie zum Beispiel:
Verletzung sozialer Auswahlkriterien nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Verstoß gegen betriebliche Auswahlrichtlinien
Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz
Zumutbare Fortbildung oder Umschulung
Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung unter geänderten Bedingungen mit Zustimmung des Arbeitnehmers
Erhebt der betroffene Arbeitnehmer daraufhin Kündigungsschutzklage, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, wie der Kündigungsschutzprozess in erster Instanz ausgeht.
Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch wurde durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelt.
Er gilt unabhängig davon, ob ein Betriebsrat besteht oder nicht. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben hat und in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht obsiegt.
Erst wenn das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärt, überwiegt im Regelfall das Interesse des Arbeitnehmers an seiner Weiterbeschäftigung gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an einer Freistellung.
In Ausnahmefällen kann der Anspruch auch vor einer erstinstanzlichen Entscheidung bestehen, etwa wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist – beispielsweise bei einer fehlenden behördlichen Zustimmung bei Sonderkündigungsschutz.
Für Arbeitnehmer ist es entscheidend zu wissen, dass es zwei unterschiedliche Wege gibt, um eine Weiterbeschäftigung trotz Kündigung durchzusetzen.
Der betriebsverfassungsrechtliche Anspruch bietet frühzeitig mehr Sicherheit, wenn ein Betriebsrat im Unternehmen existiert und aktiv wird.
Arbeitgeber müssen darauf achten, die Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Kündigungsprozess korrekt umzusetzen.
Ein formaler Fehler kann nicht nur zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, sondern auch zur Verpflichtung, den Arbeitnehmer bis zur gerichtlichen Entscheidung weiter zu beschäftigen.
Sie haben Fragen zur Weiterbeschäftigung bei Kündigung? Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beraten und vertreten Sie sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer umfassend zu Kündigungsschutz, Weiterbeschäftigung und arbeitsrechtlichen Ansprüchen.
Wenn der Betriebsrat einer geplanten Kündigung widerspricht, muss dieser Widerspruch sorgfältig begründet sein, um wirksam zu sein. Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, einer ordentlichen Kündigung innerhalb einer Woche schriftlich zu widersprechen. Damit der Widerspruch jedoch zu einem betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers führt, muss der Betriebsrat bestimmte rechtliche Anforderungen beachten.
Ein wirksamer Widerspruch darf nicht nur den Gesetzestext wiederholen.
Der Betriebsrat muss konkret und nachvollziehbar darlegen, auf welche tatsächlichen Umstände sich sein Widerspruch stützt.
Pauschale oder floskelhafte Aussagen reichen nicht aus.
Beispiel: Widerspricht der Betriebsrat wegen fehlerhafter Sozialauswahl, muss er konkrete Arbeitnehmer benennen oder anhand klarer Kriterien beschreiben, welche Kollegen aus seiner Sicht sozial weniger schutzwürdig sind.
Wird die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit als Grund angeführt, muss ein freier Arbeitsplatz benannt und erläutert werden, warum dieser für den betroffenen Arbeitnehmer geeignet wäre.
Der Betriebsrat muss nicht nachweisen, dass der Widerspruchsgrund tatsächlich vorliegt.
Es genügt, wenn er nachvollziehbar darlegt, warum er aufgrund seiner Einschätzung zu dem Ergebnis kommt.
Diese subjektive Sichtweise muss aber durch konkrete Tatsachen untermauert werden, die sich auf den Einzelfall beziehen.
Die Anforderungen der Rechtsprechung sind streng
Nur wenn der Widerspruch des Betriebsrats ordnungsgemäß erfolgt, entsteht für den Arbeitnehmer ein betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG.
Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung, kann der Arbeitgeber den Widerspruch ignorieren – und es bleibt allein bei einer Kündigungsschutzklage ohne den zusätzlichen Schutz des Weiterbeschäftigungsanspruchs.
Sie benötigen rechtliche Unterstützung als Betriebsrat oder Arbeitgeber? Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht beraten Betriebsräte bei der ordnungsgemäßen Ausübung ihres Widerspruchsrechts – ebenso wie Arbeitgeber, die sich gegen unberechtigte Widersprüche wehren möchten.
Wurde Ihnen gekündigt und Ihr Betriebsrat hat der Kündigung widersprochen? Doch damit Sie diesen Anspruch als Arbeitnehmer durchsetzen können, müssen Sie wichtige Fristen und Formalien beachten.
So setzen Sie Ihren Weiterbeschäftigungsanspruch wirksam durch:
Weiterbeschäftigung rechtzeitig verlangen
Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung schützt Sie vor einer Beschäftigungslücke nach Ablauf der Kündigungsfrist.
Deshalb verlangt die Rechtsprechung, dass Sie Ihren Wunsch nach Weiterbeschäftigung spätestens am letzten Tag der Kündigungsfrist – oder allerspätestens am ersten Tag danach – gegenüber Ihrem Arbeitgeber äußern. Wer zu spät kommt, verliert seinen Anspruch.
Klar und eindeutig formulieren
Sie müssen ausdrücklich erklären, dass Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren weiterbeschäftigt werden möchten.
Dies muss zu unveränderten Arbeitsbedingungen geschehen.
Einen Titel sichern
Erkennt der Arbeitgeber Ihren Anspruch an, sollte ein gerichtlicher Vergleich oder ein Anerkenntnisurteil angestrebt werden.
Damit sichern Sie sich einen vollstreckbaren Titel für den Fall, dass es später zu Auseinandersetzungen kommt.
Voraussetzungen für den Anspruch im Überblick
Sie wurden ordentlich gekündigt (bei außerordentlichen Kündigungen besteht dieser Anspruch nicht).
Der Betriebsrat hat der Kündigung fristgerecht und begründet widersprochen.
Sie haben Kündigungsschutzklage erhoben.
Sie verlangen die Weiterbeschäftigung fristgerecht, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Sie möchten Ihren Weiterbeschäftigungsanspruch durchsetzen? Unsere Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie kompetent bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Kündigungsschutzprozess – und sorgen dafür, dass Sie keine Fristen verpassen.
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, sich gegen den Weiterbeschäftigungsanspruch aktiv zu verteidigen.
Hierfür kann beim zuständigen Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden, um von der Pflicht zur vorläufigen Weiterbeschäftigung entbunden zu werden.
Das Verfahren dient dazu, unzumutbare Belastungen abzuwenden und wirtschaftliche Risiken zu minimieren.
Voraussetzungen für den Antrag auf Befreiung von der Weiterbeschäftigungspflicht:
Fehlende Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage:
Die Klage des Arbeitnehmers erscheint mutwillig oder hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Unzumutbare wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers:
Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wäre wirtschaftlich nicht tragbar und würde den Betrieb erheblich beeinträchtigen.
Offensichtlich unbegründeter Widerspruch des Betriebsrats:
Der Betriebsrat hat seinen Widerspruch ohne rechtliche Grundlage erhoben, sodass der Weiterbeschäftigungsanspruch nicht gerechtfertigt ist.
Eine frühzeitige und fundierte rechtliche Argumentation ist entscheidend, um den Weiterbeschäftigungsanspruch abzuwehren. Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte als Arbeitgeber – kompetent und effizient.
Im Arbeitsrecht gibt es klare Unterschiede zwischen Weiterbeschäftigung, Wiedereinstellung und Prozessbeschäftigung, die sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer wichtig sind.
Weiterbeschäftigung:
Der Arbeitnehmer arbeitet nach einer Kündigung vorläufig weiter, bis das Gericht über die Wirksamkeit der Kündigung entscheidet.
Es besteht kein neuer Arbeitsvertrag – das alte Arbeitsverhältnis bleibt bestehen.
Wiedereinstellung
Hier wird ein neues, unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet, nachdem das alte Arbeitsverhältnis wirksam beendet wurde.
Dies geschieht häufig nach einer Einigung im Kündigungsschutzprozess.
Prozessbeschäftigung
Bei der Prozessbeschäftigung schließen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens ab.
Ziel ist es, das Annahmeverzugsrisiko für den Arbeitgeber zu minimieren.
Sie haben Fragen zur Weiterbeschäftigung oder Prozessbeschäftigung? Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie kompetent!
Bei einer Prozessbeschäftigung arbeitet der gekündigte Arbeitnehmer während des laufenden Kündigungsschutzprozesses vorläufig weiter. Diese Möglichkeit wird in der Praxis häufig von Arbeitgebern genutzt, um finanzielle Risiken zu reduzieren und Verhandlungsspielräume zu schaffen.
Vorteile für Arbeitgeber
Reduzierung des Annahmeverzugslohns: Bietet der Arbeitgeber eine zumutbare Weiterbeschäftigung an, verringert sich das Risiko erheblicher Nachzahlungen.
Bessere Verhandlungsbasis: Geringeres Kostenrisiko erleichtert Abfindungsverhandlungen.
Risiken für Arbeitgeber
Zweifel an der Kündigung: Das Angebot kann die Kündigung als unnötig erscheinen lassen.
Formfehler vermeiden: Die Prozessbeschäftigung muss schriftlich, klar befristet und rechtssicher gestaltet sein.
Was Arbeitnehmer beachten sollten
Zumutbarkeit prüfen: Ein unzumutbares Angebot kann abgelehnt werden – besser mit anwaltlicher Beratung.
Vertragsprüfung wichtig: Klare Befristung bis zum Verfahrensende verhindert unerwünschte Bindungen.
Die Prozessbeschäftigung bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern strategische Vorteile, birgt aber auch rechtliche Risiken. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie umfassend zu allen Aspekten der Prozessbeschäftigung – von der Gestaltung bis zur Durchsetzung Ihrer Rechte.
Die Frage der Weiterbeschäftigung stellt sich häufig nach einer Kündigung oder während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens. Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei der Durchsetzung oder Abwehr von Weiterbeschäftigungsansprüchen.
Für Arbeitnehmer: Ihre Rechte bei der Weiterbeschäftigung
Wurden Sie gekündigt und möchten weiterarbeiten, bis über Ihre Kündigung entschieden ist?
Wir prüfen Ihren Anspruch auf Weiterbeschäftigung – ob allgemeiner oder betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch.
Unsere Anwälte vertreten Sie im Eilverfahren und setzen Ihr Recht durch.
Für Arbeitgeber: So schützen Sie Ihr Unternehmen
Arbeitgeber müssen nicht jede Weiterbeschäftigung akzeptieren.
Wenn ein Widerspruch des Betriebsrats vorliegt, prüfen wir, ob eine Weiterbeschäftigung zumutbar ist.
Wir beraten Sie umfassend und vertreten Ihre Interessen vor Gericht, etwa bei einem Antrag auf einstweilige Verfügung zur Befreiung von der Weiterbeschäftigungspflicht.
Unsere Leistungen im Überblick
Prüfung und Durchsetzung von Weiterbeschäftigungsansprüchen
Vertretung im Kündigungsschutzverfahren
Anträge auf einstweilige Verfügung
Gestaltung von Prozessbeschäftigungen
Verhandlung und Abschluss von Wiedereinstellungsvereinbarungen
Beratung zu Risiken und Chancen der Weiterbeschäftigung
Egal, ob Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind: Unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht helfen Ihnen, Ihre Rechte im Zusammenhang mit der Weiterbeschäftigung zu wahren und durchzusetzen.
Montag bis Freitag von 08.30 – 13.00 Uhr und 14.00 – 17.30 Uhr
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen