Handelsrecht
Handelsrecht in Mönchengladbach
Handelsrecht ist das für Kaufleute geltende Sonderrecht.
Es weicht in vielen Punkten von den allgemein gültigen zivilrechtlichen Bestimmungen ab und besitzt diesen gegenüber Geltungsvorrang.
Im Handelsgesetzbuch (HGB) ist beispielsweise geregelt, dass ein Kaufmann eine Bürgschaft als Handelsgeschäft mittels formloser Erklärung, also sogar in mündlicher Form, rechtswirksam übernehmen kann. Kaufleute untereinander können Zinsen auf ihre Forderungen schon ab dem Fälligkeitstag – und nicht erst ab dem Tag des Verzugseintritts – geltend machen. Kraft Handelsbrauch gilt das bloße Schweigen auf ein sogenanntes kaufmännisches Bestätigungsschreiben unter bestimmten Voraussetzungen als Zustimmung zu dessen Inhalt, auch wenn dieser Inhalt in Wirklichkeit nicht den zuvor getroffenen Vereinbarungen entspricht.
Die genaue Kenntnis derartiger Sonderregelungen ist für die rechtliche Beurteilung der Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen unabdingbar. Die zivilrechtliche Sonderstellung der Kaufleute im Handelsgesetzbuch und in zahlreichen Nebengesetzen außerhalb des HGB, wie im Börsengesetz, Depotgesetz oder Wertpapierhandelsgesetz, findet ihre Entsprechung im Prozessrecht.
Für einen Kreis von gesetzlich definierten Streitigkeiten zwischen Kaufleuten sind bei den Landgerichten besondere Spruchkörper gebildet. Diese speziellen Spruchkörper werden Kammern für Handelssachen genannt. An der Entscheidungsfindung einer Kammer für Handelssachen wirken neben einem Berufsrichter im Regelfall zwei ehrenamtliche Richter mit, die auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer (IHK) von der Justizverwaltung aus dem Kreis der örtlichen Unternehmer und Manager ernannt werden.
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