Steuerstrafrecht
Steuerstrafrecht in Mönchengladbach
Das Steuerstrafrecht umfasst im weitesten Sinne alle Gesetze, die Sanktionen wegen Verstößen gegen Steuergesetze androhen. Zwar enthalten die Regelungen der Abgabenordnung einige Regelungen über die strafrechtlichen Konsequenzen bestimmter Verstöße gegen Steuergesetze, allerdings handelt es sich insoweit um Blanketttatbestände, das heißt offene Gesetze, die durch das materielle Steuerrecht ausgefüllt werden. Die Verknüpfung des strafrechtlichen Tatbestandes mit dem besonderen Steuerrecht ist kennzeichnend für das Steuerstrafrecht, insbesondere für den Grundtatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abgabenordnung.
Danach macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar, wer über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder die Finanzbehörden über solche pflichtwidrig in Unkenntnis lässt. Ausgangspunkt einer jeden Steuerhinterziehung ist also die Abgabe einer falschen oder unvollständigen Steuererklärung oder das pflichtwidrige Unterlassen einer solchen. Was erheblich und was pflichtwidrig ist, ergibt sich aus den einzelnen Vorschriften des besonderen Steuerrechts wie etwa dem Einkommensteuergesetz oder dem Umsatzsteuergesetz. Aufgrund dessen ist das Steuerstrafrecht eine eigene und schwierige Materie. Das Steuerstrafrecht verlangt daher auch Ihnen – sollten Sie in die Hände der Strafjustiz und Steuerfahndung gefallen sein – sehr viel Energie, Geduld und Kraft ab. Im Rahmen unserer Verteidigungstätigkeiten unterscheidet sich das Steuerstrafrecht – also die Strafverfolgung wegen einer angeblich begangenen Steuerhinterziehung – vom allgemeinen Strafrecht. Während der Beschuldigte im allgemeinen Strafrecht das Recht hat, die Aussage zu verweigern, ohne dadurch irgend einen Nachteil zu erleiden, besteht steuerrechtlich eine andere Situation: Zwar hat der Verfolgte im Steuerstrafrecht ein Aussageverweigerungsrecht, er ist aber nach der Abgabenordnung im Veranlagungsverfahren bei der Steuerfestsetzung darlegungspflichtig, wenn er keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden will. Diesen Konflikt gilt es im Einzelfall zu lösen. Außer in schon laufenden Steuerstrafverfahren stehen wir unseren Mandanten selbstverständlich auch schon im Bereich der Selbstanzeige beratend zur Seite.
Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, der Sie im Steuerstrafrecht kompetent berät und vertritt, ist als Fachanwalt für Strafrecht auch Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) e.V., Berlin. Die Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV ist zugleich Europas größte Strafverteidigervereinigung.
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