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Nebenjob beim Pizzaservice: Kein Anspruch auf Verzugslohn bei überzogener Arbeitszeit

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Nebenjob beim Pizzaservice: Kein Anspruch auf Verzugslohn bei überschrittener Arbeitszeit

Fehlt eine klare Regelung im Arbeitsvertrag, wird bei einem Minijob häufig eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart angesehen. Ein Arbeitnehmer, der zuvor in einem Vollzeitjob mit 38 Wochenstunden tätig war, verlangte dennoch die Bezahlung von nicht geleisteten Stunden in seinem Nebenjob. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschied jedoch anders: Die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden bildet die Obergrenze. Daher besteht kein Anspruch auf zusätzlichen Verzugslohn.

Anspruch auf Verzugslohn: Auseinandersetzung über ungenutzte Stunden bei einem Minijob

Ein Minijobber, der zusätzlich zu seinem 38-Stunden-Hauptjob als Pizzalieferant arbeitete, erhob Anspruch auf Verzugslohn.

Sein Arbeitsvertrag sah keine festen Arbeitszeiten vor, sondern sollte entsprechend dem Bedarf gestaltet werden. Der Kläger bezog sich auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG), das bei fehlender Regelung eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden vorsieht. Da er häufig weniger Stunden arbeitete, forderte er Nachzahlungen für 316,6 „fehlende“ Stunden.

Urteil zum Minijob: Keine Nachzahlung, wenn die Höchstarbeitszeit überschritten wurde

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschied, dass der Arbeitgeber keine Nachzahlungen leisten muss, da der Minijobber aufgrund der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (§ 3 ArbZG) nicht arbeitsfähig war.

Jedoch bringt das Urteil eine wesentliche Erkenntnis mit sich: Fehlt eine eindeutige vertragliche Regelung, könnte die Annahme einer 20-Stunden-Woche gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 12 TzBfG) als „fiktive Vereinbarung“ betrachtet werden.

Wichtiges Urteil: Risiken für Arbeitgeber bei Minijobs ohne eindeutige Regelungen.

Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg hat weitreichende Folgen für Arbeitgeber. Viele Unternehmen beschäftigen Minijobber ohne schriftlich festgelegte Arbeitszeiten. Wenn eine klare Regelung fehlt, besteht die Gefahr, dass Minijobber – insbesondere nach einer Kündigung – Verzugslohn für nicht geleistete Stunden verlangen.

Insbesondere in Branchen wie der Gastronomie und dem Einzelhandel, die auf flexible Minijobber angewiesen sind, könnten solche Klagen ein erhebliches finanzielles Risiko darstellen, das im schlimmsten Fall existenzbedrohend wird.

Arbeitgeber in der Verantwortung: Gefahren bei Minijobs ohne eindeutige Arbeitszeitvorgaben.

Zahlreiche Minijobber arbeiten auf Abruf, häufig ohne schriftliche Vereinbarung zur Wochenarbeitszeit.

Das aktuelle Urteil des LAG Berlin-Brandenburg verdeutlicht: Fehlt eine klare Regelung, könnten Minijobber nach einer Kündigung Verzugslohn beanspruchen und Nachzahlungen für nicht geleistete Stunden verlangen – rückwirkend für die gesamte Dauer der Beschäftigung. Dieses Risiko birgt besonders für Unternehmen mit Abrufverträgen ein erhebliches Potenzial für hohe Nachforderungen, die im schlimmsten Fall existenzbedrohend sein können.

Präzise Arbeitsverträge: Erkenntnisse aus dem Urteil zum Minijob

Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg hebt die Wichtigkeit eindeutiger, schriftlicher Regelungen in Arbeitsverträgen hervor – insbesondere bei Minijobs. Wenn eindeutige Bestimmungen zur Wochenarbeitszeit fehlen, laufen Arbeitgeber Gefahr, kostspielige Nachforderungen zu erhalten, die im schlimmsten Fall existenzbedrohend sein können. Vor allem Branchen wie die Gastronomie und der Einzelhandel, die auf flexible Abrufverträge angewiesen sind, sind hiervon betroffen.

Eine schriftliche Festlegung der Arbeitszeit bietet Schutz vor Konflikten und hohen Nachzahlungen.

Ein früheres Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 10.08.2022 – 5 AZR 154/22) bestätigt ebenfalls: Unklare oder unbillige Anweisungen des Arbeitgebers können Annahmeverzug und Zahlungsverpflichtungen auslösen.

<spanIch empfehle Arbeitgebern daher, ihre Verträge sorgfältig zu überprüfen und anzupassen, um rechtliche und finanzielle Risiken zu minimieren.

Proaktive Maßnahmen: Deutliche Arbeitsverträge bewahren vor Verzugslohnforderungen.

Als Arbeitgeber sollten Sie jetzt aktiv werden: Klare, schriftliche Regelungen zur Arbeitszeit in Minijob-Verträgen sind unerlässlich. Prüfen Sie bestehende Verträge und schließen Sie offene Zeitfenster, um das Risiko von Verzugslohnforderungen zu minimieren. Das aktuelle Urteil verdeutlicht, wie realistisch dieses Szenario ist.

Mein Tipp: Sorgen Sie für rechtliche Absicherung, indem Sie die Arbeitszeiten vertraglich klar definieren. So vermeiden Sie kostspielige Konflikte und schützen Ihr Unternehmen vor unnötigen Nachforderungen.

Als erfahrener Rechtsanwalt im Arbeitsrecht unterstütze ich Sie dabei, rechtliche Risiken bei Minijobs zu minimieren. Ich prüfe und gestalte Ihre Arbeitsverträge, um klare Regelungen zu schaffen und Verzugslohnforderungen effektiv vorzubeugen. Vertrauen Sie auf meine Expertise, um Ihr Unternehmen rechtlich abzusichern und Streitigkeiten zu vermeiden.

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