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Resturlaub nach Kündigung.

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Stärkung der Arbeitnehmerrechte laut Bundesarbeitsgericht (BAG)

Mit Urteil vom 31. Januar 2023 (Az.: 9 AZR 456/20) hat das BAG festgestellt, dass der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, der Verjährung unterliegt. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

In Verbindung mit dem Urteil zur Informationspflicht des Arbeitgebers im Hinblick auf Verfallfristen der Urlaubsansprüche entfaltet dies besondere Relevanz. Denn wenn die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert und ihn im Hinblick auf Verfallfristen aufgefordert hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen, kann der nicht erfüllte gesetzliche Urlaub aus möglicherweise mehreren Jahren im laufenden Arbeitsverhältnis weder verfallen noch verjähren und ist damit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.

Das weitere Urteil des BAG vom 31. Januar 2023 (Az.: 9 AZR 244/20) bezieht sich auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist der Urlaubsabgeltung. Diese kann nach Maßgabe der jeweiligen Tarifvertragsklausel verfallen. Allerdings hat der BAG in diesem Fall die Einrede der Verjährung auch in diesem Revisionsverfahren abgewiesen. Die gesetzliche Verjährungsfrist beginnt erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat.

Arbeitnehmer sollten daher die Ablehnung einer Abgeltung der Urlaubsansprüche nicht einfach hinnehmen. Es bedarf einer individuellen Prüfung, ob der Anspruch auf Urlaubsabgeltung noch besteht. Häufig lassen sich Ansprüche auch Jahre später noch durchsetzen. Daher ist es ratsam, sich an einen arbeitsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.

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