Bislang haben deutsche Gerichte oft eine zurückhaltende Haltung bei der Gewährung von Schmerzensgeld für immaterielle Schäden infolge von Datenschutzverstößen eingenommen.
Viele Richter betrachteten derartige Verstöße als geringfügig, die nur in seltenen, schwerwiegenden Fällen zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld führten. Diese Auffassung steht jedoch im Widerspruch zur Absicht des EU-Gesetzgebers.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 14.01.2021 (Az. 1 BvR 28531/19) deutlich gemacht, dass deutsche Gerichte die Voraussetzungen und den Umfang von Art. 82 DSGVO nicht lediglich mit dem Verweis auf einen vermeintlich fehlenden Schaden abtun dürfen. Ein Schaden muss nicht zwingend gravierend sein, um zu einer Entschädigung zu führen.
Das Urteil, in dem ein Schmerzensgeld von € 8.000,00 zugesprochen wurde, zählt zu den höchsten Beträgen, die in Deutschland bislang aufgrund eines Datenschutzverstoßes vor Gericht durchgesetzt werden konnten.
Dies verdeutlicht die wachsende Relevanz des Datenschutzes seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018.
Der EU-Gesetzgeber hat in Art. 82 Abs. 1 DSGVO eindeutig festgelegt, dass bei Datenschutzverletzungen sowohl materielle als auch immaterielle Schäden – wie etwa Schmerzensgeld – zu ersetzen sind.
Ein konkreter, nachweisbarer Schaden ist dabei nicht zwingend erforderlich; auch ein abstrakter immaterieller Schaden genügt, um eine Entschädigung zu erhalten.