Auch aktuell und zukünftig bestehen lukrative Widerrufsmöglichkeiten für Immobiliendarlehen!
Bei Immobiliendarlehen, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlosch vermeintlich ein fortbestehendes Widerrufsrecht mit dem Ablauf des 21. Juni 2016. Soweit nichts Neues, doch die gesetzgeberische Regelung im EG 229 § 38 III spricht hier ausdrücklich von der dem Verbraucher „erteilten“ Widerrufsbelehrung. Die einschlägige Literatur und Rechtsprechung sagt hierzu eindeutig, dass die Widerrufsbelehrung dementsprechend nicht fehlen darf. Hierdurch besteht ein weiteres interessantes Schlupfloch für den Widerrufsjoker!
Insbesondere bei Forward-Darlehen bzw. echten Abschnittsfinanzierungen, deren Ursprünge noch aus der Zeit vor der Schuldrechtsmodernisierung also vor dem 1. Januar 2002 stammen und bei denen im relevanten Zeitraum die Kapitalnutzung verändert oder verlängert wurde, ist von den Kreditinstituten und Banken des Öfteren vergessen wurden, überhaupt eine Widerrufsbelehrung zu erstellen.